TE Vfgh Beschluss 2010/9/29 G90/10

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Veröffentlicht am 29.09.2010
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ASVG §262 Abs1
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ASVG § 262 heute
  2. ASVG § 262 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  3. ASVG § 262 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  4. ASVG § 262 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1993

Leitsatz

Individualantrag auf Aufhebung einer Regelung des ASVG über den Anspruch auf Kinderzuschuss zur Pension unzulässig; keine Beseitigung der behaupteten Verfassungswidrigkeit der Einkommensbesteuerung des Kinderzuschusses bei Aufhebung der angefochtenen Norm

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Der Antragsteller erachtet sich durch dierömisch eins. 1. Der Antragsteller erachtet sich durch die

Einkommensbesteuerung des Kinderzuschusses zu seiner Pension als beschwert und hält diese für verfassungswidrig. Mit seinem auf Art140 B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller die Aufhebung des §262 Abs1 erster Satz ASVG, BGBl. 189/1955 in der Fassung der Novelle BGBl. I 67/2001.Einkommensbesteuerung des Kinderzuschusses zu seiner Pension als beschwert und hält diese für verfassungswidrig. Mit seinem auf Art140 B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller die Aufhebung des §262 Abs1 erster Satz ASVG, Bundesgesetzblatt 189 aus 1955, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 67 aus 2001,.

2. Zur Antragslegitimation bringt der Antragsteller Folgendes vor:

"Die Voraussetzungen der Antragslegitimation liegen vor, da §262 Abs1 ASVG unmittelbar, eindeutig und aktuell in die Rechtsposition des Antragstellers eingreift.

Die Unmittelbarkeit liegt vor, weil dem Antragsteller kein verwaltungsbehördliches oder gerichtliches Verfahren offen steht zur Abwehr des rechtswidrigen Eingriffes. Der Antragsteller hat zwar Klage gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt auf Weitergewährung des Kinderzuschusses beim Arbeits- und Sozialgericht St. Pölten erhoben, doch wurde die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen, da es sich bei der Besteuerung des Kinderzuschusses um keine Sozialrechtssache iSd §65 Abs1 ASGG handelt und der Abzug der Lohnsteuer nicht gesondert bekämpfbar ist, da dieser nicht im Spruch des Bescheides angeführt ist. Ein anderer zumutbarer Weg zur Bekämpfung der Besteuerung des Kinderzuschusses steht dem Antragsteller nicht zur Verfügung.

Der §262 Abs1 ASVG beeinträchtigt auch aktuell den Antragsteller, da dieser einen Kinderzuschuss zur Eigenpension erhält und von diesem Kinderzuschuss Lohnsteuer in Abzug gebracht wird. Unmittelbar durch die Anwendung dieses angefochtenen Gesetzes wird in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingegriffen und wird diese durch dessen Verfassungswidrigkeit verletzt.

Die Voraussetzungen für die Ausführung eines Individualantrages liegen daher vor, da das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und durch seine Verfassungswidrigkeit verletzt."

3. §262 ASVG lautet wie folgt (die angefochtene Passage ist hervorgehoben):

"§262. (1) Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und zur Invaliditätspension gebührt für jedes Kind (§252) ein Kinderzuschuß. Für die Dauer des Anspruches auf Kinderzuschuß gebührt für ein und dasselbe Kind kein weiterer Kinderzuschuß. Über das vollendete 18. Lebensjahr wird der Kinderzuschuß nur auf besonderen Antrag gewährt.

  1. (2)Absatz 2,Der Kinderzuschuß beträgt 29,07 Euro monatlich."

II. Der Antrag ist unzulässig: römisch zwei. Der Antrag ist unzulässig:

1. Ein Gesetzesprüfungsverfahren soll dazu dienen, die behauptete Verfassungswidrigkeit - wenn sie tatsächlich vorläge - zu beseitigen. Unzulässig ist ein Antrag daher dann, wenn die Aufhebung einer Bestimmung beantragt ist, welche die angenommene Verfassungswidrigkeit gar nicht beseitigen würde (VfSlg. 8461/1978; in diesem Sinne auch VfSlg. 16.191/2001 mwN; VfGH 28.9.2009, G193/08). 1. Ein Gesetzesprüfungsverfahren soll dazu dienen, die behauptete Verfassungswidrigkeit - wenn sie tatsächlich vorläge - zu beseitigen. Unzulässig ist ein Antrag daher dann, wenn die Aufhebung einer Bestimmung beantragt ist, welche die angenommene Verfassungswidrigkeit gar nicht beseitigen würde (VfSlg. 8461 aus 1978,; in diesem Sinne auch VfSlg. 16.191 aus 2001, mwN; VfGH 28.9.2009, G193/08).

Dies trifft auf den vorliegenden Antrag zu: §262 Abs1 erster Satz ASVG regelt nämlich nicht die Einkommensbesteuerung des Kinderzuschusses, sondern begründet den Anspruch auf den Kinderzuschuss, sodass sich der Sitz der behaupteten Verfassungswidrigkeit - läge sie denn vor - nicht in dieser Regelung befinden kann. Das Ziel des Aufhebungsantrages würde also durch Aufhebung des §262 Abs1 erster Satz ASVG nicht erreicht, weshalb der Antrag zurückzuweisen war.

2. Die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 (letzter Satz) B-VG besteht darüber hinaus auch insoweit nicht, als ein anderer zumutbarer Weg, die behauptete Verfassungswidrigkeit an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, zur Verfügung steht (ständige Rechtsprechung seit dem Beschluss VfSlg. 8009/1977, zB VfSlg. 11.803/1988, 13.871/1994, 15.343/1998, 16.722/2002, 16.867/2003). 2. Die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 (letzter Satz) B-VG besteht darüber hinaus auch insoweit nicht, als ein anderer zumutbarer Weg, die behauptete Verfassungswidrigkeit an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, zur Verfügung steht (ständige Rechtsprechung seit dem Beschluss VfSlg. 8009 aus 1977,, zB VfSlg. 11.803 aus 1988,, 13.871 aus 1994,, 15.343 aus 1998,, 16.722 aus 2002,, 16.867 aus 2003,).

Entgegen seiner Behauptung stünde dem Antragsteller ein solcher zumutbarer Weg, nämlich die Beschreitung des Instanzenzuges in einem Abgabenverfahren (das zB nach §41 Abs2 EStG 1988 oder allenfalls nach §240 Abs3 BAO anhängig gemacht werden kann) offen.

3. Der Antrag ist somit unzulässig.

III. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.römisch drei. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Sozialversicherung, Pensionsversicherung, Einkommensteuer, Lohnsteuer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:G90.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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