TE Vfgh Beschluss 2010/9/29 G79/10

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Veröffentlicht am 29.09.2010
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ASVG §342 Abs1 Z10
ASVG §343 Abs2 Z7
ASVG §647 Abs4
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ASVG § 342 heute
  2. ASVG § 342 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 191/2023
  3. ASVG § 342 gültig von 01.08.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2023
  4. ASVG § 342 gültig von 01.01.2020 bis 31.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  5. ASVG § 342 gültig von 03.08.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2017
  6. ASVG § 342 gültig von 01.01.2016 bis 02.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  7. ASVG § 342 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  8. ASVG § 342 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  9. ASVG § 342 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  10. ASVG § 342 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  11. ASVG § 342 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  12. ASVG § 342 gültig von 01.01.1994 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 343 heute
  2. ASVG § 343 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. ASVG § 343 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 191/2023
  4. ASVG § 343 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  5. ASVG § 343 gültig von 03.08.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2017
  6. ASVG § 343 gültig von 18.01.2017 bis 02.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2017
  7. ASVG § 343 gültig von 25.04.2014 bis 17.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2014
  8. ASVG § 343 gültig von 01.01.2014 bis 24.04.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2013
  9. ASVG § 343 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  10. ASVG § 343 gültig von 01.09.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  11. ASVG § 343 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  12. ASVG § 343 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  13. ASVG § 343 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  14. ASVG § 343 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  15. ASVG § 343 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  16. ASVG § 343 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  17. ASVG § 343 gültig von 01.07.1998 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 343 gültig von 01.08.1996 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 647 heute
  2. ASVG § 647 gültig ab 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf (teilweise) Aufhebung von Bestimmungen des ASVG betreffend eine Altersgrenze beim Abschluss von Einzelverträgen mit (Zahn)Ärzten und Dentisten; keine unmittelbare und aktuelle Betroffenheit des Antragstellers

Spruch

Der Antrag (samt Eventualanträgen) wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die Antragstellerin ist Ärztin für Allgemeinmedizin und vollendet am 27. November 2010 das 70. Lebensjahr. Ihren Angaben zufolge war sie zwischen 1981 und 1985 in Wien als Kassenärztin tätig, seit 1985 führt sie in Guntramsdorf eine Kassenordination. Ihre derzeitige Ordination bezog sie im Jahr 2001.

2. Die Antragstellerin begehrt mit dem vorliegenden Individualantrag die gänzliche, in eventu die teilweise Aufhebung von §342 Abs1 Z10 ASVG, §343 Abs2 Z7 ASVG sowie §647 Abs4 ASVG, BGBl. 189/1955 idF des 4. Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2009 - 4. SRÄG 2009, BGBl. I 147. 2. Die Antragstellerin begehrt mit dem vorliegenden Individualantrag die gänzliche, in eventu die teilweise Aufhebung von §342 Abs1 Z10 ASVG, §343 Abs2 Z7 ASVG sowie §647 Abs4 ASVG, Bundesgesetzblatt 189 aus 1955, in der Fassung des 4. Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2009 - 4. SRÄG 2009, Bundesgesetzblatt römisch eins 147.

Nach Ansicht der Antragstellerin verstößt die Einführung einer Altersgrenze im Gesamtvertrag gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Erwerbsausübungsfreiheit, auf Achtung des Privatlebens und auf Unversehrtheit des Eigentums. In eventu behauptet sie, die vorgesehene höchstmöglichste Altersgrenze von 70 Jahren verstoße gegen diese Rechte, sowie auch gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht aller Staatsbürger auf Gleichheit vor dem Gesetz, in eventu, die einjährige Übergangsfrist von nur einem Jahr (§647 Abs4 letzter Satz ASVG) verstoße gegen diese Rechte.

3. Mit dem 4. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2009 - 4. SRÄG 2009, BGBl. I 147/2009, wurde in §342 Abs1 Z10 ASVG die Neuregelung geschaffen, wonach in den zwischen dem Hauptverband und den Ärztekammern abzuschließenden Gesamtverträgen für alle ab dem 1. Jänner 2010 (vgl. §647 Abs4 ASVG) geschlossenen Einzelverträge von Vertrags(zahn)ärztinnen und -(zahn)ärzten (Vertrags-Gruppenpraxen) und Dentisten/Dentistinnen eine Altersgrenze "längstens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres" festzulegen ist. Dazu ergänzend normiert §343 Abs2 Z7 ASVG, dass das Vertragsverhältnis zwischen einem Vertragsarzt und dem Träger der Krankenversicherung ohne Kündigung im Fall des Erreichens der jeweils festgelegten Altersgrenze mit Ablauf des jeweiligen Kalendervierteljahres endet. Eine Vertrags-Gruppenpraxis kann das Erlöschen des Einzelvertrages in diesem Fall dadurch verhindern, dass sie innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des Kalendervierteljahres den betroffenen persönlich haftenden Gesellschafter aus der Vertrags-Gruppenpraxis ausschließt (§343 Abs2 vorletzter Satz ASVG). §342 Abs1 Z10 ASVG ist aufgrund der Übergangsvorschrift des §647 Abs4 erster Satz ASVG auf Einzelverträge von Vertrags(zahn)ärztinnen und -(zahn)ärzten (Vertrags-Gruppenpraxen) und Dentisten/Dentistinnen anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2010 geschlossen werden. Für vor dem 1. Jänner 2010 geschlossene Einzelverträge sind gemäß §647 Abs4 ASVG "in den Gesamtverträgen stufenweise Übergangsregelungen unter Berücksichtigung von Lebensalter und Vertrauensschutz vorzusehen." 3. Mit dem 4. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2009 - 4. SRÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2009,, wurde in §342 Abs1 Z10 ASVG die Neuregelung geschaffen, wonach in den zwischen dem Hauptverband und den Ärztekammern abzuschließenden Gesamtverträgen für alle ab dem 1. Jänner 2010 vergleiche §647 Abs4 ASVG) geschlossenen Einzelverträge von Vertrags(zahn)ärztinnen und -(zahn)ärzten (Vertrags-Gruppenpraxen) und Dentisten/Dentistinnen eine Altersgrenze "längstens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres" festzulegen ist. Dazu ergänzend normiert §343 Abs2 Z7 ASVG, dass das Vertragsverhältnis zwischen einem Vertragsarzt und dem Träger der Krankenversicherung ohne Kündigung im Fall des Erreichens der jeweils festgelegten Altersgrenze mit Ablauf des jeweiligen Kalendervierteljahres endet. Eine Vertrags-Gruppenpraxis kann das Erlöschen des Einzelvertrages in diesem Fall dadurch verhindern, dass sie innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des Kalendervierteljahres den betroffenen persönlich haftenden Gesellschafter aus der Vertrags-Gruppenpraxis ausschließt (§343 Abs2 vorletzter Satz ASVG). §342 Abs1 Z10 ASVG ist aufgrund der Übergangsvorschrift des §647 Abs4 erster Satz ASVG auf Einzelverträge von Vertrags(zahn)ärztinnen und -(zahn)ärzten (Vertrags-Gruppenpraxen) und Dentisten/Dentistinnen anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2010 geschlossen werden. Für vor dem 1. Jänner 2010 geschlossene Einzelverträge sind gemäß §647 Abs4 ASVG "in den Gesamtverträgen stufenweise Übergangsregelungen unter Berücksichtigung von Lebensalter und Vertrauensschutz vorzusehen."

Kommt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 im jeweiligen Gesamtvertrag keine Einigung über die Altersgrenze zustande, so gilt das vollendete 70. Lebensjahr als Altersgrenze.

4. Der Antrag ist unzulässig:

4.1. Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 (letzter Satz) B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art140 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen verfassungswidrige Gesetze nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 11.803/1988, 13.871/1994, 15.343/1998, 16.722/2002, 16.867/2003). 4.1. Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg. 8009 aus 1977, in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 (letzter Satz) B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art140 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen verfassungswidrige Gesetze nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 11.803 aus 1988,, 13.871 aus 1994,, 15.343 aus 1998,, 16.722 aus 2002,, 16.867 aus 2003,).

Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz - im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt.

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg. 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003). Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg. 11.868 aus 1988,, 15.632 aus 1999,, 16.616 aus 2002,, 16.891 aus 2003,).

4.2. Die Antragstellerin übersieht, dass sowohl §342 Abs1 Z10 ASVG als auch §343 Abs2 Z7 ASVG iVm §647 Abs4 ASVG lediglich eine Vorgabe für die Regelung im jeweiligen Gesamtvertrag schaffen und im Hinblick auf die Regelung für das Erlöschen der Einzelverträge auf diese im Gesamtvertrag "jeweils festgelegte Altersgrenze" abstellen. Auch für die vor dem 1. Jänner 2010 geschlossenen Einzelverträge (wie jenen der Antragstellerin) wird für den Zeitraum ab 1. Jänner 2011 das 70. Lebensjahr nur unter der Bedingung als Altersgrenze mit der Rechtsfolge einer ipso iure Beendigung des Einzelvertrages eingeführt, dass bis zum 31. Dezember 2010 nicht durch Gesamtvertrag stufenweise Übergangsregelungen unter Berücksichtigung von Lebensalter und Vertrauensschutz zustande gekommen sind. Daraus ergibt sich, dass die Antragstellerin derzeit durch die angefochtenen Regelungen weder unmittelbar noch aktuell in ihrer Rechtssphäre betroffen ist und dass es ungewiss ist, ob sie sich überhaupt jemals unmittelbar auf ihre Rechtssphäre auswirken werden (vgl. den in einem gleichgelagerten Fall ergangenen Zurückweisungsbeschluss des Gerichtshofes vom 8. Juni 2010, G48/10). 4.2. Die Antragstellerin übersieht, dass sowohl §342 Abs1 Z10 ASVG als auch §343 Abs2 Z7 ASVG in Verbindung mit §647 Abs4 ASVG lediglich eine Vorgabe für die Regelung im jeweiligen Gesamtvertrag schaffen und im Hinblick auf die Regelung für das Erlöschen der Einzelverträge auf diese im Gesamtvertrag "jeweils festgelegte Altersgrenze" abstellen. Auch für die vor dem 1. Jänner 2010 geschlossenen Einzelverträge (wie jenen der Antragstellerin) wird für den Zeitraum ab 1. Jänner 2011 das 70. Lebensjahr nur unter der Bedingung als Altersgrenze mit der Rechtsfolge einer ipso iure Beendigung des Einzelvertrages eingeführt, dass bis zum 31. Dezember 2010 nicht durch Gesamtvertrag stufenweise Übergangsregelungen unter Berücksichtigung von Lebensalter und Vertrauensschutz zustande gekommen sind. Daraus ergibt sich, dass die Antragstellerin derzeit durch die angefochtenen Regelungen weder unmittelbar noch aktuell in ihrer Rechtssphäre betroffen ist und dass es ungewiss ist, ob sie sich überhaupt jemals unmittelbar auf ihre Rechtssphäre auswirken werden vergleiche den in einem gleichgelagerten Fall ergangenen Zurückweisungsbeschluss des Gerichtshofes vom 8. Juni 2010, G48/10).

5. Der Antrag (samt den gestellten Eventualanträgen) war daher schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.

6. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Sozialversicherung, Ärzte, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:G79.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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