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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Gleichheitswidrigkeit der im ASVG vorgesehenen zwei- bzw vierjährigen Rahmenfrist für den für die Berechnung der Höhe der Witwen(Witwer)pension maßgeblichen Einkommensvergleich; keine Überschreitung des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums; Schranke für mögliche Härtefälle durch den festgesetzten "Schutzbetrag"Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit einem auf Art140 B-VG gestützten Antrag begehrt dasrömisch eins. 1. Mit einem auf Art140 B-VG gestützten Antrag begehrt das
Oberlandesgericht Linz (in der Folge: OLG Linz) aus Anlass eines bei ihm anhängigen Verfahrens §145 Abs3 und Abs4 GSVG idF BGBl. I 130/2006 als verfassungswidrig aufzuheben, wobei sich das OLG Linz in seinem Antrag den - wörtlich wiedergegebenen - Bedenken des Obersten Gerichtshofes (im Folgenden: OGH), aufgrund deren der OGH die Parallelbestimmung des §264 Abs3 und 4 ASVG beim Verfassungsgerichtshof angefochten hat, anschließt.Oberlandesgericht Linz (in der Folge: OLG Linz) aus Anlass eines bei ihm anhängigen Verfahrens §145 Abs3 und Abs4 GSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 130 aus 2006, als verfassungswidrig aufzuheben, wobei sich das OLG Linz in seinem Antrag den - wörtlich wiedergegebenen - Bedenken des Obersten Gerichtshofes (im Folgenden: OGH), aufgrund deren der OGH die Parallelbestimmung des §264 Abs3 und 4 ASVG beim Verfassungsgerichtshof angefochten hat, anschließt.
2. Die Bundesregierung hat in ihrer Äußerung beantragt, den Antrag abzuweisen.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über den Antrag erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat über den Antrag erwogen:
1. Zur Zulässigkeit:
Das OLG Linz hat die angefochtene Bestimmung bei der Entscheidung über die bei ihm anhängige Berufung anzuwenden; da dem Antrag auch sonst kein Prozesshindernis entgegensteht, ist er zulässig.
2. In der Sache:
2.1. Das OLG Linz verweist in seinem Antrag im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Bedenken der von ihm bekämpften Bestimmung des §145 Abs3 und Abs4 GSVG ausschließlich (unter wörtlicher Zitierung) auf die vom OGH in seinem früheren Antrag betreffend die Parallelbestimmungen des §264 Abs3 und 4 ASVG vorgebrachten Bedenken.
2.2. Dem Vorbringen ist zu entgegnen, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11. März 2010, G228/09 die vom OGH gestellten Anträge auf Aufhebung der (Parallel)bestimmungen des §264 Abs3 und 4 ASVG mit näherer Begründung abgewiesen hat. Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird verwiesen. Sie ist auf die nunmehr vom OLG Linz bekämpften Bestimmungen des §145 Abs3 und Abs4 GSVG unmittelbar übertragbar.
3. Der Antrag war daher abzuweisen.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Sozialversicherung, Pensionsversicherung, Pensionshöhe, Witwenpension, Witwerpension, VfGH / PrüfungsumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:G37.2010Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011