RS Vfgh 2010/9/29 B1366/09

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Veröffentlicht am 29.09.2010
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Index

L2 Dienstrecht
L2400 Gemeindebedienstete

Norm

EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
Wr BesoldungsO 1994 §13
AVG §66 Abs4

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Zurückweisung eines Antrags auf Feststellung der Unrechtmäßigkeit der Abwertung eines Dienstpostens; kein Feststellungsinteresse mehr nach Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers

Rechtssatz

Die Rechtsauffassung der belangten Behörde, dass bereits auf Grund der mit 31.12.08 erfolgten Versetzung in den Ruhestand ein Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers an der Bewertung seines Dienstpostens zu verneinen und schon deshalb sein Antrag als unzulässig zurückzuweisen sei, ist jedenfalls unter Bedachtnahme des Umstandes, dass über die Frage der Gebührlichkeit der Ausgleichszulage bereits rechtskräftig entschieden wurde, nicht unvertretbar, weil grundsätzlich jedes dienstrechtliche Interesse an der Einstufung seines innegehabten Dienstpostens mit der Versetzung in den Ruhestand erloschen ist; daran ändert auch eine möglicherweise künftige "Reaktivierung" des Beschwerdeführers nichts (vgl zB VwGH 10.09.04, 2001/12/0099).Die Rechtsauffassung der belangten Behörde, dass bereits auf Grund der mit 31.12.08 erfolgten Versetzung in den Ruhestand ein Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers an der Bewertung seines Dienstpostens zu verneinen und schon deshalb sein Antrag als unzulässig zurückzuweisen sei, ist jedenfalls unter Bedachtnahme des Umstandes, dass über die Frage der Gebührlichkeit der Ausgleichszulage bereits rechtskräftig entschieden wurde, nicht unvertretbar, weil grundsätzlich jedes dienstrechtliche Interesse an der Einstufung seines innegehabten Dienstpostens mit der Versetzung in den Ruhestand erloschen ist; daran ändert auch eine möglicherweise künftige "Reaktivierung" des Beschwerdeführers nichts vergleiche zB VwGH 10.09.04, 2001/12/0099).

Keine Willkür, kein Entzug des gesetzlichen Richters, keine Verletzung von Art6 Abs1 EMRK durch verfahrensrechtlichen Bescheid; mündliche Verhandlung nicht beantragt.

Der Umstand, dass die Mitglieder der entscheidenden Kollegialbehörde dem Bescheid nicht entnommen werden können, verletzt kein verfassungsrechtlich geschütztes Recht (vgl VfSlg 18186/2007).Der Umstand, dass die Mitglieder der entscheidenden Kollegialbehörde dem Bescheid nicht entnommen werden können, verletzt kein verfassungsrechtlich geschütztes Recht vergleiche VfSlg 18186 aus 2007,).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Feststellungsbescheid, Bescheid verfahrensrechtlicher, Ruhestandsversetzung, Behördenzusammensetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:B1366.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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