RS Vwgh 2005/3/31 2001/15/0175

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Veröffentlicht am 31.03.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §150;
ErstattungsV abziehbare Vorsteuern ausländischer Unternehmer 1995;
UStG 1994 §21 Abs4;
UStG 1994 §21 Abs9;
VwRallg;

Rechtssatz

Einem (nach § 21 Abs. 4 UStG 1994 ergangenen) Bescheid über die Veranlagung zur Umsatzsteuer für ein Kalenderjahr kommt weder eine einen (sich auf § 21 Abs. 9 UStG 1994 und die Verordnung BGBl. Nr. 279/1995 stützenden) Bescheid über die Abweisung eines Antrages auf Vorsteuererstattung "ergänzende" noch eine einen solchen Bescheid "verdrängende" Wirkung zu. Der Umstand, dass beide Bescheide auf denselben Prüferbericht verweisen mögen, kann solche Wirkungen nicht hervorrufen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001150175.X01

Im RIS seit

06.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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