RS Vfgh 2010/9/30 B265/09

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Veröffentlicht am 30.09.2010
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
Nö ROG 1976 §14 Abs2 Z4, §16 Abs4
Nö BauO 1996 §73 Abs1, §75
Bebauungsplan der Stadtgemeinde Zwettl-Niederösterreich, 54. Änderung vom 09.10.07
VfGG §88
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 88 heute
  2. VfGG § 88 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die einem Bauwerber erteilte Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage; keine Bedenken gegen die Freigabe eines Aufschließungsgebietes

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen die Verordnung der Stadtgemeinde Zwettl-Niederösterreich vom 09.10.07, mit der das im Bereich der Bauland-Wohngebiet-Aufschließungszone befindliche Grundstück 709 zur Bebauung freigegeben wurde ("Freigabeverordnung").

Freigabevoraussetzung der Verkehrserschließung erfüllt; Breite der öffentlichen Verkehrsfläche im Bebauungsplan mit 8,5 m ausgewiesen. Parzellierung des Grundstücks 709 nicht vorgesehen, sondern Bebauung der gesamten Fläche mit Wohnhäusern (10 Stiegen); weitere Erschließung des Grundstückes von außen daher nicht erforderlich. Frage der inneren Erschließung im Baubewilligungsverfahren zu klären. Die Erschließung des Siedlungsgebietes durch eine 8,5 m breite Aufschließungsstraße mit zwei Fahrstreifen und beiderseitigen Gehsteigen entspricht §71 Abs5 Z3 Nö BauO 1996.

Das Grundstück liegt am Ortsrand des Stadtgebietes und abseits von Hauptverkehrsstraßen. Der Verordnungsgeber konnte daher - in unbedenklicher Weise - davon ausgehen, dass die im §2 Z1 lita der Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen (LGBl 8000/4-0) festgesetzten Immissionswerte eingehalten werden.

Für die Freigabe eines Aufschließungsgebietes gemäß §16 Abs4 Nö ROG 1976 bzw §75 Nö BauO 1996 ist eine Interessenabwägung im Gesetz nicht vorgesehen.

Keine Bedenken gegen die 54. Änderung des Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Zwettl-Niederösterreich vom 09.10.07.

Die Änderung der Bebauungshöhen ist durch §73 Abs1 Z4 Nö BauO 1996 (Möglichkeit der Änderung des Bebauungsplanes, wenn die gesetzlichen Bestimmungen über den Regelungsinhalt geändert wurden) gedeckt, da die Möglichkeit, im Baulandbereich mit Hanglage für jede Schauseite eine höchstzulässige Gebäudehöhe festzulegen, erst nach Erlassung des Bebauungsplanes geschaffen wurde.

Die Festlegung einer Geschoßflächenzahl war im Hinblick auf §70 Abs1 Z5 Nö BauO 1996, wonach bei freier Anordnung der Gebäude an beiden Seiten ein Bauwich einzuhalten und eine höchstzulässige Geschoßflächenzahl und Gebäudehöhe festgelegt ist, eine notwendige Ergänzung des Bebauungsplanes.

Die Einhaltung der Wohndichteklasse ist nicht an Hand eines einzigen Grundstückes, sondern für ein Siedlungsgebiet zu prüfen. Die vom Ortsplaner angestellte Berechnung der Wohndichte für das Siedlungsgebiet (88 EW/ha) ist nachvollziehbar.

Keine Willkür wegen Verfahrensmängeln im Hinblick auf zu erwartende Lärmemissionen; Ermittlungsverfahren unter Beiziehung von Sachverständigen durchgeführt; Behörde auf das Parteienvorbringen eingegangen.

Kosten an die belangte Behörde als Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes waren nicht zuzusprechen, weil dies im VfGG nicht vorgesehen ist und eine sinngemäße Anwendung des §48 Abs2 VwGG im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht in Betracht kommt. Ebenso wenig waren der Stadtgemeinde Zwettl-Niederösterreich Kosten für den nicht abverlangten Schriftsatz zuzusprechen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Baubewilligung, Nachbarrechte, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:B265.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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