RS Vfgh 2010/9/30 B180/10 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.2010
beobachten
merken

Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch die Ausweisung dreier minderjähriger serbischer Schwestern; verfassungswidrige Interessenabwägung; keine Berücksichtigung des bestehenden Familienlebens bei den Großeltern und der Integration durch langjährigen Aufenthalt

Rechtssatz

Keine entsprechende Berücksichtigung des bestehenden Familienlebens zwischen den Beschwerdeführerinnen und ihren Großeltern auf Grund der Annahme, dass alle drei (minderjährigen) Beschwerdeführerinnen im Falle des Vollzuges der Ausweisung im Heimatstaat ohnehin mit ihren leiblichen Eltern zusammenleben werden.

Jedoch Abstellen des EGMR bei Beurteilung der aus Art8 EMRK erfließenden Rechte nicht allein auf die formelle Beziehung - wie hier zwischen leiblichen Eltern und Kind -, sondern auf ein "tatsächlich bestehendes Familienleben" (vgl die mit dem Fall Marckx, EGMR 13.06.79, Appl 6833/74, beginnende Rechtsprechung).Jedoch Abstellen des EGMR bei Beurteilung der aus Art8 EMRK erfließenden Rechte nicht allein auf die formelle Beziehung - wie hier zwischen leiblichen Eltern und Kind -, sondern auf ein "tatsächlich bestehendes Familienleben" vergleiche die mit dem Fall Marckx, EGMR 13.06.79, Appl 6833/74, beginnende Rechtsprechung).

Bestehen eines von Art8 EMRK geschützten tatsächlichen Familienlebens zwischen den Beschwerdeführerinnen und ihren Großeltern seit 1999, ungeachtet der Tatsache, dass den Großeltern keine Obsorgeberechtigung zukommt.

Unzureichende Berücksichtigung auch des Umstands, dass die Beschwerdeführerinnen den Großteil ihres Lebens in Österreich verbracht haben und hier gut integriert sind.

Entscheidungstexte

  • B 180/10 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 30.09.2010 B 180/10 ua

Schlagworte

Fremdenrecht, Ausweisung, Privat- und Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:B180.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten