TE Vfgh Erkenntnis 2010/9/30 B180/10 ua

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Veröffentlicht am 30.09.2010
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch die Ausweisung dreier minderjähriger serbischer Schwestern; verfassungswidrige Interessenabwägung; keine Berücksichtigung des bestehenden Familienlebens bei den Großeltern und der Integration durch langjährigen Aufenthalt

Spruch

Die Beschwerdeführerinnen sind durch die angefochtenen Bescheide im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführerinnen zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.420,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführerinnen, drei minderjährige Schwesternrömisch eins. 1. Die Beschwerdeführerinnen, drei minderjährige Schwestern

(geboren am 2. April 1998, 29. Juli 1996 und 6. Oktober 1994) serbischer Staatsangehörigkeit, wurden 1999 von ihren Eltern mit einem Bus von Serbien zu ihren Großeltern, die als serbische Staatangehörige mit einem Niederlassungsnachweis in Österreich leben, nach Österreich geschickt. Die Eltern sind gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerinnen und leben ebenso wie der 2001 geborene Halbbruder der Beschwerdeführerinnen in Serbien.

In der Absicht, die Beschwerdeführerinnen zu adoptieren, wurden diese am 17. Jänner 2003 erstmals von ihren Großeltern in Österreich behördlich gemeldet; mangels Aufenthaltstitel wurde die Adoption der Beschwerdeführerinnen nicht bewilligt. Am 11. April 2008 suchten die Großeltern für die Beschwerdeführerinnen um Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen an. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, sprach sich für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung aus, die Bundespolizeidirektion Wien dagegen.

2.1. Mit Bescheiden der Bundespolizeidirektion Wien, jeweils vom 5. September 2009, wurden die Beschwerdeführerinnen gemäß §53 Abs1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.

2.2. Den dagegen erhobenen Berufungen wurde mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden der Sicherheitsdirektion Wien, jeweils vom 21. Jänner 2010, keine Folge gegeben. Zur Lebenssituation der Großeltern der Beschwerdeführerinnen in Österreich hält die belangte Behörde zusammengefasst fest, dass die "faktisch die Obsorge ausübenden Großeltern" ihren Angaben zufolge weder Familienbeihilfe noch Kinderbetreuungsgeld für die Beschwerdeführerinnen beziehen würden. Der Großvater gehe erst seit Dezember 2009 einer Beschäftigung nach. Seit Jänner 2003 sei er bloß 70 Tage beschäftigt gewesen und habe während des beschäftigungslosen Zeitraumes nur zum Teil Arbeitslosengeld bezogen. Davor (von Jänner 1978 bis Jänner 2003) scheine er im Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung nicht als zur Beschäftigung gemeldet auf. Die Großmutter sei seit über vier Monaten arbeitslos gemeldet; davor habe sie ca. € 970,- pro Monat verdient. In Zeiten, in denen der Großvater beschäftigungslos gewesen sei, habe die Großmutter keine oder nur geringfügige Beschäftigungen ausgeübt und (in den Jahren 2006 und 2007) zum Teil Notstandshilfe bezogen.

Daran anschließend folgen die Erwägungen, die in den angefochtenen Bescheiden jeweils wie folgt lauten:

"§53 Abs1 FPG normiert, dass Fremde mit Bescheid ausgewiesen worden können, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

Die Ausweisung von Fremden steht allerdings unter dem Vorbehalt des §66 FPG, wonach im Falle des Eingriffs in das Privat- oder Familienleben die Ausweisung nur zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Art8 Abs2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Die Behörde hatte daher bei ihrer Ermessensentscheidung gemäß §53 Abs1 FPG in Erwägung zu ziehen, ob und, wenn ja, welche bestimmten Umstände im Einzelfall vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung für und gegen eine Ausweisung der BW [Berufungswerberin] sprechen und sich dabei insbesondere von den Vorschriften des Fremdenpolizeigesetzes 2005 leiten zu lassen. Art8 Abs2 EMRK nennt an öffentlichen Interessen: die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, den Schutz der Gesundheit und der Moral und den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

Im Sinn des §66 Abs2 FPG waren daher zu berücksichtigen, dass

* der ca. elfjährige Aufenthalt im Bundesgebiet zur Gänze als unrechtmäßig zu bewerten ist;

* ein Familienleben in Österreich insoweit besteht, als hier die BW mit zwei Schwestern, die sich genauso lange illegal wie sie hier aufhalten, und den Großeltern, die aber nicht obsorgeberechtigt und keine österreichischen Staatsbürger sind, und zwei Onkeln leben;

* dass das Familienleben hier sowohl seitens der gesetzlich obsorgeberechtigten Eltern als auch der faktisch die Obsorge ausübenden Großeltern im vollen Bewusstsein entstanden ist, dass sich die Kinder illegal hier aufhalten;

* ein maßgeblicher Grad der Integration durch den Schulbesuch und den langen Aufenthalt anzunehmen ist;

* Bindungen zum Heimatstaat insoweit bestehen, als dort die Eltern und ein Halbbruder leben;

* berufliche Bindungen - abgesehen vom Schulbesuch - nahe liegender Weise in Österreich nicht feststellbar sind;

* strafrechtliche und verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit vorliegt, die in Anbetracht des geringen Alters nicht weiter verwunderlich ist.

Eine Gegenüberstellung der für und gegen die Ausweisung sprechenden Gründe bzw. Umstände ergibt ein Übergewicht der Ersteren! Nach der ständigen Judikatur der Höchstgerichte kommt nämlich der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der geordneten Abwicklung des Fremdenwesens (Art8 Abs2 MRK) ein sehr hoher Stellenwert zu. Die Beeinträchtigung des hoch zu veranschlagenden maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Wahrung eines geordneten Fremden- und Aufenthaltswesens ist gegenständlich unter Berücksichtigung aller weiter unten genannten Umstände von solchem Gewicht, dass die vorhandenen gegenläufigen privaten Interessen jedenfalls nicht höher zu bewerten sind, als das Interesse der Allgemeinheit an der Ausreise de[r] BW aus dem Bundesgebiet.

Der unrechtmäßige Aufenthalt eines Fremden in Österreich, noch dazu wenn er bereits ca. 11 Jahre andauert, stellt eine starke Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, weil er dem Gesetz (FPG und NAG), das diese Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens schützen will, krass widerspricht.

Vorliegend war genau zu prüfen, ob nicht in Anbetracht der doch besonderen Umstände eine für die BW positive Ermessensübung möglich wäre. Eine solche wurde aber schließlich ausgeschlossen, weil die gesetzlich und faktisch Obsorgeberechtigten, welche für die Kinder handelten, mit vollem Vorsatz (in der Sprache des Strafrechts würde man sagen, mit Absicht und Wissentlichkeit) gehandelt haben, die illegale Einreise der BW und deren Aufenthalt (fast vier Jahre keine behördliche Meldung!) vor den Behörden zu verbergen. Dies verbanden sie ganz offensichtlich mit der Erwartung, dass bei Verstreichung eines genug langen Zeitraums die Behörden gleichsam durch die Macht des Faktischen gezwungen werden würden, den illegalen Aufenthalt zu legalisieren. Eine solche Vorgangsweise kann und darf durch die Fremdenpolizeibehörden nicht geduldet werden, weil dies einen Affront gegenüber all jenen Fremden bedeuten würde, die sich gesetzmäßig verhalten.

Die Berufungsbehörde ist sich bewusst, dass die BW und ihre Geschwister durch die Ausweisung wieder in schlechtere Lebensumstände als in Österreich zurückgebracht werden. Dies muss allerdings in Anbetracht des gesetzwidrigen Verhaltens aller Beteiligten (wobei die Kinder wohl am wenigsten dafür können) in Kauf genommen werden. Wenn es aber die Großeltern der Kinder wirklich ernst mit ihrem Förderungswillen meinen, können sie den Kindern auch im Heimatland durch finanzielle Zuwendungen - in jenem Ausmaß, das hier für die Kinder notwendig wäre - einen menschenwürdigen Aufenthalt ermöglichen, wobei zu bedenken ist, dass jeder hier aufgebrachte Geldbetrag in Serbien eine noch weit größere Kaufkraft hat.

Endlich wird angemerkt, dass die Frage der Abgabe einer in der Stellungnahme vom 09.12.2009 erwähnten Haftungserklärung für das Fremdenpolizeiverfahren nicht entscheidend ist. Trotzdem hat die Berufungsbehörde sechs Wochen, also weit über 'Ende Dezember 2009' hinaus, mit der Entscheidung zugewartet."

3. Gegen die angefochtenen Bescheide richten sich die vorliegenden, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerden, in denen die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens und auf Gleichbehandlung Fremder untereinander geltend gemacht sowie die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt werden.

Zur Situation der Eltern der Beschwerdeführerinnen wird angeführt, dass diese - wie die Beschwerdeführerinnen selbst - der Volksgruppe der Roma angehören und in Serbien in desolaten Wohnverhältnissen leben würden. Die Eltern der Beschwerdeführerinnen gingen Gelegenheitsarbeiten nach; der Vater verdiene etwa € 100,-

pro Monat, womit er gerade den notwendigsten Lebensunterhalt für sich, die Mutter und das Geschwisterkind der Beschwerdeführerinnen bestreiten könne.

Auf das Wesentliche zusammengefasst wird begründend vorgebracht, dass den Beschwerdeführerinnen auf Grund ihres (Kindes-)Alters das Handeln ihrer Eltern und Großeltern nicht zugerechnet werden könne und ihnen somit die Unrechtmäßigkeit des über zehnjährigen Aufenthaltes nicht vorwerfbar sei. Ein "Bewusstsein des unsicheren Aufenthaltes" könne bei unmündigen Minderjährigen nicht ohne weiteres angenommen werden; jedenfalls hätten die Beschwerdeführerinnen keine Möglichkeit gehabt, ihren Aufenthalt in Österreich von sich aus zu legalisieren. Angesichts des Alters der Beschwerdeführerinnen und der langjährigen Trennung von ihren Eltern könne von keiner Bindung der Beschwerdeführerinnen zu ihren Eltern ausgegangen werden. Im Übrigen werde der Staat durch den Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen in Österreich (finanziell) nicht belastet, da eine katholische Pfarre in Wien eine Haftungserklärung gemäß §2 Abs1 Z15 NAG für die Beschwerdeführerinnen abgegeben habe.

4. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet sowie beantragt, die gegenständlichen Beschwerden als unbegründet abzuweisen oder die Behandlung der Beschwerden abzulehnen. In der Gegenschrift wies sie erneut darauf hin, dass für die Ausweisung der Beschwerdeführerinnen - nach eingehender Prüfung einer positiven Ermessensentscheidung angesichts deren Minderjährigkeit - letztlich die Unrechtmäßigkeit des gesamten zehnjährigen Aufenthaltes sowie die unzureichende Einkommenslage der Großeltern der Beschwerdeführerinnen ausschlaggebend gewesen sei. Das Überleben der Beschwerdeführerinnen wäre in Serbien aber gesichert, wenn die Großeltern jenen Geldbetrag, den sie in Österreich für die Beschwerdeführerinnen aufwendeten, ihnen in Serbien zur Verfügung stellten.

Abschließend hält die belangte Behörde Folgendes fest:

"... Durch die Ausweisung der Bf [Beschwerdeführerinnen] und

die sich daraus ergebende Ausreiseverpflichtung wird aber - so paradox es klingen mag - geradezu die Wiederherstellung des gemeinsamen Familienlebens der Bf mit den Eltern (und dem Halbbruder) gefördert (soweit nicht in pectore eine Nachholung der Eltern und des Halbbruders nach Österreich geplant ist)! Immerhin sind die Eltern nach wie vor die Obsorgeberechtigten und steht in Frage, inwieweit die rein formal nicht obsorgeberechtigten Großeltern die rechtlichen Verhältnisse der Bf in Österreich überhaupt ausreichend ordnen können. ..."

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässigen - Beschwerden erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässigen - Beschwerden erwogen:

1. Ein Eingriff in das durch Art8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht wäre dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre, auf einer dem Art8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruhte oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte; ein solcher Fall läge nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art8 Abs2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hätte (vgl. VfSlg. 11.638/1988, 15.051/1997, 15.400/1999, 16.657/2002). 1. Ein Eingriff in das durch Art8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht wäre dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre, auf einer dem Art8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruhte oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte; ein solcher Fall läge nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art8 Abs2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hätte vergleiche VfSlg. 11.638 aus 1988,, 15.051 aus 1997,, 15.400 aus 1999,, 16.657 aus 2002,).

Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der §§53 Abs1 und 66 Abs1 FPG wurden nicht vorgebracht und sind aus Anlass der vorliegenden Beschwerden beim Verfassungsgerichtshof auch nicht entstanden.

2. Der belangten Behörde ist allerdings ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler vorzuwerfen.

2.1. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg. 18.223/2007 dargelegt hat, ist die zuständige Fremdenpolizeibehörde stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In der zitierten Entscheidung wurden vom Verfassungsgerichtshof auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht. 2.1. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg. 18.223 aus 2007, dargelegt hat, ist die zuständige Fremdenpolizeibehörde stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In der zitierten Entscheidung wurden vom Verfassungsgerichtshof auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht.

2.2. Im Lichte dieser Kriterien erweist sich die von der Behörde vorgenommene Abwägung iSd Art8 EMRK als fehlerhaft.

Wie die belangte Behörde zunächst zutreffend festgestellt hat, halten sich die Beschwerdeführerinnen rechtswidrig im Bundesgebiet auf, weshalb die Ausweisungen - unter Beachtung des §66 Abs1 FPG - auf §53 Abs1 FPG gestützt wurden.

2.3. Die belangte Behörde hat zwar dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerinnen am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber gestellt, ist im Ergebnis jedoch zur Auffassung gelangt, dass nach Abwägung aller betroffenen Interessen die Erlassung der Ausweisungen dringend geboten und daher zulässig sei.

Zu diesem Ergebnis kommt die belangte Behörde insbesondere deshalb, weil sie von der Annahme ausgeht, dass alle drei (minderjährigen) Beschwerdeführerinnen im Falle des Vollzuges der Ausweisung im Heimatstaat ohnehin mit ihren leiblichen Eltern zusammenleben werden.

Dabei übersieht die belangte Behörde jedoch, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in ständiger Rechtsprechung bei Beurteilung der aus Art8 EMRK erfließenden Rechte nicht allein auf die formelle Beziehung - wie hier zwischen leiblichen Eltern und Kind -, sondern auf ein "tatsächlich bestehendes Familienleben" abstellt (vgl. dazu die mit dem Fall Marckx, EGMR 13.6.1979, Appl. 6833/74, EuGRZ 1979, 454, beginnende Rechtsprechung des EGMR sowie Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention4, 2009, §22 Rz 16 und 18, mwN aus der Rechtsprechung des EGMR). Dabei übersieht die belangte Behörde jedoch, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in ständiger Rechtsprechung bei Beurteilung der aus Art8 EMRK erfließenden Rechte nicht allein auf die formelle Beziehung - wie hier zwischen leiblichen Eltern und Kind -, sondern auf ein "tatsächlich bestehendes Familienleben" abstellt vergleiche dazu die mit dem Fall Marckx, EGMR 13.6.1979, Appl. 6833/74, EuGRZ 1979, 454, beginnende Rechtsprechung des EGMR sowie Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention4, 2009, §22 Rz 16 und 18, mwN aus der Rechtsprechung des EGMR).

Dass in diesem Sinne - ungeachtet der Tatsache, dass den Großeltern keine Obsorgeberechtigung zukommt, - seit 1999 ein von Art8 EMRK geschütztes tatsächliches Familienleben zwischen den Beschwerdeführerinnen und ihren Großeltern besteht, ist offenkundig.

Dieses von Art8 EMRK mitumfasste Familienleben zwischen den Beschwerdeführerinnen und ihren Großeltern hätte die belangte Behörde bei ihrer Interessenabwägung entsprechend berücksichtigen müssen.

2.4. Unzureichend berücksichtigt blieb dabei auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen den Großteil ihres Lebens in Österreich verbracht haben und hier gut integriert sind.

3. Dadurch, dass die belangte Behörde die durch Art8 EMRK geschützten Interessen der Beschwerdeführerinnen am Verbleib in Österreich - rechtlich unzutreffend - nicht ausreichend berücksichtigt hat, wurden die Beschwerdeführerinnen in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt.

Die Bescheide waren daher aufzuheben.

III. 1. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VfGG. Da die Beschwerdeführerinnen gemeinsam durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, war der einfache Pauschalsatz, erhöht um einen entsprechenden Streitgenossenzuschlag, zuzusprechen (vgl. VfGH 26.6.1998, B259/96). In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 460,-römisch drei. 1. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VfGG. Da die Beschwerdeführerinnen gemeinsam durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, war der einfache Pauschalsatz, erhöht um einen entsprechenden Streitgenossenzuschlag, zuzusprechen vergleiche VfGH 26.6.1998, B259/96). In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 460,-

und Eingabengebühr in der Höhe von zusammen € 660,- enthalten.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Fremdenrecht, Ausweisung, Privat- und Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:B180.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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