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L9240 Betreuung, GrundversorgungNorm
B-VG Art11 Abs2Leitsatz
Verfassungswidrigkeit einer landesgesetzlichen Bestimmung über die Besetzung des UVS Tirol als Berufungsbehörde gegen Bescheide der Landesregierung; Verstoß gegen die verfassungsgesetzlich vorgesehene Kompetenz des Bundes; Durchbrechung der Organisationszuständigkeit der LänderRechtssatz
Aufhebung des §20 Abs2, 2. Satz Tir GrundversorgungsG, LGBl 21/2006, (Entscheidung des UVS Tirol als Berufungsbehörde gegen Bescheide der Landesregierung durch Einzelrichter) wegen Widerspruchs zu Art129b Abs5 B-VG.Aufhebung des §20 Abs2, 2. Satz Tir GrundversorgungsG, Landesgesetzblatt 21 aus 2006,, (Entscheidung des UVS Tirol als Berufungsbehörde gegen Bescheide der Landesregierung durch Einzelrichter) wegen Widerspruchs zu Art129b Abs5 B-VG.
Art129b Abs5 B-VG bildet eine Durchbrechung der Organisationskompetenz des Landesgesetzgebers für Unabhängige Verwaltungssenate gemäß Art129b Abs6 B-VG, sodass die Regelung der Frage, ob ein Unabhängiger Verwaltungssenat durch ein oder mehrere Mitglieder zu entscheiden hat, abschließend vom Bund zu treffen ist.
Kein Eingehen auf die Frage, ob die abweichende Regelung des geprüften Landesgesetzes iSd Art11 Abs2 B-VG "erforderlich" ist.
Fristsetzung für das Außer-Kraft-Treten nicht erforderlich: Mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Aufhebung tritt die Zuständigkeit des Einzelmitglieds gemäß der aufgehobenen landesgesetzlichen Bestimmung außer Kraft. Ab diesem Zeitpunkt ist wieder allein die allgemeine Regel des §67a AVG maßgeblich. Weitere legistische Vorkehrungen sind nicht erforderlich.
Anlassfall B683/09 ua, E v 02.10.10, Aufhebung der angefochtenen Bescheide.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Unabhängiger Verwaltungssenat, Kompetenz Bund - Länder, Bedarfskompetenz, Verwaltungsverfahren, Behördenzusammensetzung, Behördenzuständigkeit, VfGH / FristsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:G6.2010Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011