TE Vfgh Erkenntnis 2010/10/2 B683/09 ua

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Veröffentlicht am 02.10.2010
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Index

L9240 Betreuung, Grundversorgung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Das Land Tirol ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.760,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Mit ihrer auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wenden sichrömisch eins. Mit ihrer auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wenden sich

die Beschwerdeführer, ein aus Aserbaidschan stammendes Ehepaar und ihr am 26. Oktober 2007 in Innsbruck geborener Sohn, gegen die Abweisung ihrer Berufung gegen die Bescheide der Tiroler Landesregierung vom 7. Jänner 2009 gemäß §2 Abs2 und Abs6, §4 litc, §5 Abs1, §20 und §21 Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl. 26/2001 (im Folgenden: TGVG) durch den Unabhängigen Verwaltungssenat Tirol (im Folgenden: UVS Tirol). Dieser hatte die Berufung hinsichtlich der Mutter und des Kindes mit Bescheiden vom 27. März 2009 und 15. April 2009 gemäß §67a Z1 AVG iVm §20 Abs2 TGVG als unbegründet abgewiesen. Der Berufung des Vaters wurde gemäß §66 Abs4 AVG insofern Folge gegeben, als ihm für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen zumindest ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gemäß §5 Abs1 litd TGVG die Sicherung der Krankenversorgung durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. I 189/1995 idF BGBl. I 88/2005, gewährt wurde.die Beschwerdeführer, ein aus Aserbaidschan stammendes Ehepaar und ihr am 26. Oktober 2007 in Innsbruck geborener Sohn, gegen die Abweisung ihrer Berufung gegen die Bescheide der Tiroler Landesregierung vom 7. Jänner 2009 gemäß §2 Abs2 und Abs6, §4 litc, §5 Abs1, §20 und §21 Tiroler Grundversorgungsgesetz, Landesgesetzblatt 26 aus 2001, (im Folgenden: TGVG) durch den Unabhängigen Verwaltungssenat Tirol (im Folgenden: UVS Tirol). Dieser hatte die Berufung hinsichtlich der Mutter und des Kindes mit Bescheiden vom 27. März 2009 und 15. April 2009 gemäß §67a Z1 AVG in Verbindung mit §20 Abs2 TGVG als unbegründet abgewiesen. Der Berufung des Vaters wurde gemäß §66 Abs4 AVG insofern Folge gegeben, als ihm für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen zumindest ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gemäß §5 Abs1 litd TGVG die Sicherung der Krankenversorgung durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 189 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 88 aus 2005,, gewährt wurde.

2. Die Beschwerdeführer machten in ihrer Beschwerde die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes geltend. Insbesondere wandten sie sich gegen die Zusammensetzung des entscheidenden Organs nach §20 Abs2, 2. Satz TGVG.

II. Aus Anlass dieses Beschwerdeverfahrens sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §20 Abs2, 2. Satz TGVG entstanden. Der Verfassungsgerichtshof leitete daher mit Beschluss vom 11. Dezember 2009 gemäß Art140 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung ein. Mit Erkenntnis vom 2. Oktober 2010, G6-8/10, hob er §20 Abs2, 2. Satz TGVG wegen Widerspruchs zu Art129b Abs5 B-VG als verfassungswidrig auf.römisch zwei. Aus Anlass dieses Beschwerdeverfahrens sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §20 Abs2, 2. Satz TGVG entstanden. Der Verfassungsgerichtshof leitete daher mit Beschluss vom 11. Dezember 2009 gemäß Art140 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung ein. Mit Erkenntnis vom 2. Oktober 2010, G6-8/10, hob er §20 Abs2, 2. Satz TGVG wegen Widerspruchs zu Art129b Abs5 B-VG als verfassungswidrig auf.

III. Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Bescheidbeschwerdeverfahren erwogen:römisch drei. Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Bescheidbeschwerdeverfahren erwogen:

Die Beschwerde ist begründet.

Die belangte Behörde hat bei Erlassung der angefochtenen Bescheide ein verfassungswidriges Gesetz angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.

Die Beschwerdeführer wurden also durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt (zB. VfSlg. 10.303/1984, 10.404/1985, 10.515/1985). Die Beschwerdeführer wurden also durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt (zB. VfSlg. 10.303 aus 1984,, 10.404 aus 1985,, 10.515 aus 1985,).

Die Bescheide waren daher aufzuheben.

IV. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.römisch vier. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VfGG. In den antragsgemäß zugesprochenen Kosten sind ein Streitgenossenzuschlag in der Höhe von € 300,-- und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 460,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:B683.2009

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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