TE Vfgh Erkenntnis 2010/10/2 B1491/08

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Veröffentlicht am 02.10.2010
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Vorarlberg ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.353,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2006 beantragte derrömisch eins. 1.1. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2006 beantragte der

Beschwerdeführer die Erteilung der Baubewilligung für den Anbau an eine bereits bestehende Garage und für die Aufstockung mit einer Wohnung auf der Liegenschaft 1081/3, GB Bartholomäberg.

Mit Bescheid vom 9. August 2007 wies der Bürgermeister den Antrag ab. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die bestehende Garage bereits im Jahre 1994 baubehördlich bewilligt worden sei. Die "Wildbach- und Lawinenverbauung" habe damals aber nur mit Auflagen der Baubewilligung zugestimmt. Für den Neubau von Garagen hätte die Baubewilligung erteilt werden können, da durch die Sicherung von Kraftfahrzeugen vor Wildbach- und Lawinengefahren und deren gleichzeitiger Schutzwirkung insgesamt das Ausmaß der Gefährdung verringert werde. Für das nunmehrige Bauprojekt wäre die Baubewilligung jedoch zu versagen, da der Bereich, in dem dieses umgesetzt werden soll, wegen seiner Lage in der "Roten Gefahrenzone" des "Fritzentobels" als "Freifläche - Freihaltegebiet" ausgewiesen sei; auf einer solchen Fläche sei die Errichtung von Gebäuden und Anlagen unzulässig.

1.2. Der dagegen eingebrachten Berufung gab die Gemeindevertretung mit Bescheid vom 21. Dezember 2007 keine Folge. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die vorliegende Grundfläche insbesondere wegen der natürlichen Verhältnisse (Lawinen-, Hochwasser- und Vermurungsgefahr) von einer Bebauung freizuhalten sei. Zudem wäre gemäß §18 Abs5 des Gesetzes über die Raumplanung (Vorarlberger Raumplanungsgesetz), LGBl. 39/1996, auf einer als "Freifläche - Freihaltegebiet" gewidmeten Fläche eine Bebauung ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall seien auch keine Sonderbestimmungen anwendbar, welche eine ausnahmsweise Bebauung dieser Fläche zulassen würden. 1.2. Der dagegen eingebrachten Berufung gab die Gemeindevertretung mit Bescheid vom 21. Dezember 2007 keine Folge. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die vorliegende Grundfläche insbesondere wegen der natürlichen Verhältnisse (Lawinen-, Hochwasser- und Vermurungsgefahr) von einer Bebauung freizuhalten sei. Zudem wäre gemäß §18 Abs5 des Gesetzes über die Raumplanung (Vorarlberger Raumplanungsgesetz), Landesgesetzblatt 39 aus 1996,, auf einer als "Freifläche - Freihaltegebiet" gewidmeten Fläche eine Bebauung ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall seien auch keine Sonderbestimmungen anwendbar, welche eine ausnahmsweise Bebauung dieser Fläche zulassen würden.

1.3. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Vorstellung wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 2. Juli 2008 mangels Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Die Erteilung der Baubewilligung wäre auf Grund der Unvereinbarkeit mit den raumplanungsrechtlichen Vorschriften zu versagen gewesen. Im Übrigen sei das vom Beschwerdeführer bemängelte Gutachten der "Wildbach- und Lawinenverbauung" für die Entscheidung der Gemeindevertretung unerheblich gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG) und auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG) sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides beantragt wird.

3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten und die Akten betreffend das Zustandekommen der Flächenwidmungspländerung vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Flächenwidmungsplanänderung der Gemeinde Bartholomäberg, Beschluss der Gemeindevertretung vom 19. Juli 2004, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 22. September 2004 und kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit von 4. bis 18. Oktober 2004, soweit für das Grundstück 1081/3, GB Bartholomäberg, die Widmung "Freifläche - Freihaltegebiet" festgelegt wird, ein. Mit Erkenntnis vom 30. September 2010, V56/10, hob er die in Prüfung gezogene Verordnung als gesetzwidrig auf.römisch zwei. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Flächenwidmungsplanänderung der Gemeinde Bartholomäberg, Beschluss der Gemeindevertretung vom 19. Juli 2004, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 22. September 2004 und kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit von 4. bis 18. Oktober 2004, soweit für das Grundstück 1081/3, GB Bartholomäberg, die Widmung "Freifläche - Freihaltegebiet" festgelegt wird, ein. Mit Erkenntnis vom 30. September 2010, V56/10, hob er die in Prüfung gezogene Verordnung als gesetzwidrig auf.

III. Die Beschwerde ist begründet.römisch drei. Die Beschwerde ist begründet.

Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985). Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303 aus 1984,, 10.515 aus 1985,).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

IV. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.römisch vier. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,-- sowie für die Eingabengebühr gemäß §17a VfGG der Betrag von € 193,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:B1491.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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