Index
90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung betreffend das Verkehrscoaching; teils keine eindeutige Bezeichnung der bekämpften Verordnungsstellen, teils zu weit gefasster AntragRechtssatz
Den Anforderungen des §57 Abs1 VfGG wird der Antrag nicht gerecht, wenn er begehrt, die angeführte Verordnung "hinsichtlich seiner §§14 und 15, insbesondere hinsichtlich der Bestimmung des §15 Abs2, als verfassungswidrig aufzuheben".
Das Aufhebungsbegehren geht unzweifelhaft dahin, beide Bestimmungen zur Gänze aufzuheben. Diesfalls ist aber offenkundig, dass beide Bestimmungen keineswegs so beschaffen sind, dass sie zur Gänze unmittelbar in die Rechtssphäre der antragstellenden Partei (eine zur Nachschulung ermächtigte Einrichtung) eingreifen könnten; insoweit ist der Antrag zu weit gefasst und als unzulässig zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Kraftfahrrecht, VfGH / Individualantrag, VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:V120.2009Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011