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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung betreffend das Verkehrscoaching; teils keine eindeutige Bezeichnung der bekämpften Verordnungsstellen, teils zu weit gefasster AntragSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Die antragstellende Partei ist den Antragsausführungenrömisch eins. 1. Die antragstellende Partei ist den Antragsausführungen
zufolge eine "ermächtigte Einrichtung" im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über verkehrspsychologische Nachschulungen (Nachschulungsverordnung FSG-NV), BGBl. II 357/2002 idF BGBl. II 220/2005, und betreibt "österreichweit flächendeckend seit vielen Jahren hochprofessionell" ein Institut für Nachschulung und Fahrer-Rehabilitation. Gestützt auf Art139 B-VG begehrt sie,zufolge eine "ermächtigte Einrichtung" im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über verkehrspsychologische Nachschulungen (Nachschulungsverordnung FSG-NV), Bundesgesetzblatt Teil 2, 357 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 220 aus 2005,, und betreibt "österreichweit flächendeckend seit vielen Jahren hochprofessionell" ein Institut für Nachschulung und Fahrer-Rehabilitation. Gestützt auf Art139 B-VG begehrt sie,
"die von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie am 28.8.2009 erlassene Verordnung, mit der die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung geändert worden ist (9. Novelle zur FSG-DV), hinsichtlich seiner §§14 und 15, insbesondere hinsichtlich der Bestimmung des §15 Abs2,
als verfassungswidrig aufzuheben" und ihr die Kosten des Verfahrens zuzusprechen.
2. Die diesbezüglich maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
2.1. §24 Führerscheingesetz, BGBl. I 120/1997 idF BGBl. I 93/2009, (im Folgenden: FSG) lautet: 2.1. §24 Führerscheingesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 93 aus 2009,, (im Folgenden: FSG) lautet:
"5. Abschnitt
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
§24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§3 Abs1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß §13 Abs5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
1. um eine Entziehung gemäß §24 Abs3 achter Satz oder
2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§4) erfolgt,
2. wegen einer zweiten in §7 Abs3 Z4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
3. wegen einer Übertretung gemäß §99 Abs1 oder 1a StVO 1960.
Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß §99 Abs1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß §99 Abs1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß §99 Abs1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß §99 Abs1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß §8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß §4c Abs2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C, C+E, D, D+E oder der Unterklasse C1 und C1+E nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
1. die Voraussetzungen räumlicher und personeller Art für die Ermächtigung zur Durchführung von Nachschulungen,
2. die fachlichen Voraussetzungen für die zur Durchführung von Nachschulungen Berechtigten,
3. den Inhalt und zeitlichen Umfang der Nachschulungen,
4. die Meldepflichten an die Behörde,
5. Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Nachschulungen und
6. die Zusammensetzung und Aufgaben des verkehrspsychologischen Koordinationsausschusses,
7. die Kosten der Nachschulung.
1. den Inhalt und zeitlichen Umfang des Verkehrscoachings
2. den Kreis der zur Durchführung des Verkehrscoachings Berechtigten und
3. die Kosten des Verkehrscoachings."
2.2. Die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung geändert wird (9. Novelle zur FSG-DV) lautet:
"Auf Grund des §24 Abs6 und des §30b Abs6 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 93/2009, wird verordnet: "Auf Grund des §24 Abs6 und des §30b Abs6 des Führerscheingesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2009,, wird verordnet:
Die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 320/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 26/2009 wird wie folgt geändert: Die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2009, wird wie folgt geändert:
1. bis 5. (...)
6. Der 7. Abschnitt erhält die Bezeichnung
'VIII. Abschnitt'; §14 erhält die Bezeichnung '§16.'; Nach §13f wird folgender 7. Abschnitt neu eingefügt:
'VII. Abschnitt
Verkehrscoaching
Inhalt und Umfang
§14. (1) Im Rahmen des Verkehrscoachings sollen dem Kursteilnehmer die Folgen des Lenkens von Kraftfahrzeugen in alkoholisiertem Zustand vor Augen geführt werden sowie durch eine Auseinandersetzung mit dem eigenen Fehlverhalten auf eine künftige Änderung des Verhaltens hingewirkt werden.
Ablauf und Durchführung
§15. (1) Das Verkehrscoaching ist in Gruppen von mindestens vier und höchstens zwölf Teilnehmern im Rahmen einer halbtägigen Veranstaltung abzuhalten. In begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn die Gruppenfähigkeit nicht gegeben ist, bei individuellen Belastungen oder bei Sprach- und Kommunikationsschwierigkeiten kann das Verkehrscoaching in Form eines Einzelkurses absolviert werden. Die Dauer dieser Form des Verkehrscoachings hat mindestens zwei Unterrichtseinheiten zu betragen, die auf die zwei in §14 Abs2 und 3 genannten Teile gleichmäßig aufzuteilen ist.
1. für das Vorhandensein der geeigneten Räumlichkeiten (Abs2) Sorge zu tragen,
2. für das Vorhandensein des geeigneten Personals (Abs3) Sorge zu tragen,
3. an die Teilnehmer eine Kursbesuchsbestätigung auszustellen,
4. die abgehaltenen Verkehrscoachings, insbesondere die Namen der Vortragenden und der Teilnehmer, zu dokumentieren und
5. diese Dokumentation zweimal jährlich der Behörde, in deren Sprengel die jeweilige Organisation tätig ist, zu übermitteln.
1. der Teilnehmer während der gesamten Kursdauer anwesend war,
2. im Kurs ausreichend mitgearbeitet hat und
3. die gesamte Kursgebühr entrichtet hat.
Die Kursbesuchsbestätigung hat Ort und Datum der Absolvierung des Verkehrscoachings, die Bezeichnung der durchführenden Organisation sowie die Unterschrift aller Kursleiter zu enthalten.
1. für eine Gruppensitzung pro Kurseinheit und
Teilnehmer ............................................. 25 Euro,
2. für einen Einzelkurs pro Kurseinheit ....... 50 Euro.
In diesen Preisen sind alle Zuschläge enthalten ('Inklusivpreise'). Im Fall von fremdsprachigen Kursteilnehmern kann von der organisierenden Institution ein Dolmetscher beigezogen werden. Die Kosten dafür sind von dem oder den Kursteilnehmern zu tragen.'
7. (...)"
2.3. §23 Sanitätergesetz, BGBl. I 30/2002, (im Folgenden: SanG) lautet: 2.3. §23 Sanitätergesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 30 aus 2002,, (im Folgenden: SanG) lautet:
"Ausübung des Berufs und von Tätigkeiten des Sanitäters
§23. (1) Der Beruf bzw. die Tätigkeiten des Sanitäters dürfen in folgenden Einrichtungen ausgeübt werden:
sofern die Aufsicht durch einen Notarzt oder einen sonstigen fachlich geeigneten Arzt mit mindestens jeweils fünfjähriger einschlägiger Berufserfahrung gewährleistet ist.
3.1. Die antragstellende Partei bringt zu ihrer Antragslegitimation vor:
"Durch den Abschnitt VII., §§14 und 15, konkret: durch §15 Abs2, der angefochtenen Verordnung wird ein Teilbereich der Nachschulung und Fahrer-Rehabilitation mit allem, was damit zusammenhängt, aus der Aufgabe, aus dem Tätigkeitsfeld und damit aus der Geschlossenheit der Arbeit der ermächtigten Einrichtungen - und damit auch von I. - herausgebrochen, und zwar in Richtung auf vier namentlich genannte Vereine, die in mehrfacher Hinsicht nicht über die erforderlichen Voraussetzungen zur klaglosen Erfüllung dieser Vorgaben verfügen, und zwar weder fach-personell, noch, was die lückenlose Präsenz im gesamten Bundesgebiet anlangt, noch, was das erforderliche Wissen und die notwendige Erfahrung betrifft. "Durch den Abschnitt römisch sieben., §§14 und 15, konkret: durch §15 Abs2, der angefochtenen Verordnung wird ein Teilbereich der Nachschulung und Fahrer-Rehabilitation mit allem, was damit zusammenhängt, aus der Aufgabe, aus dem Tätigkeitsfeld und damit aus der Geschlossenheit der Arbeit der ermächtigten Einrichtungen - und damit auch von römisch eins. - herausgebrochen, und zwar in Richtung auf vier namentlich genannte Vereine, die in mehrfacher Hinsicht nicht über die erforderlichen Voraussetzungen zur klaglosen Erfüllung dieser Vorgaben verfügen, und zwar weder fach-personell, noch, was die lückenlose Präsenz im gesamten Bundesgebiet anlangt, noch, was das erforderliche Wissen und die notwendige Erfahrung betrifft.
Dies ohne vollziehbare sachliche Begründung und jedenfalls zum wirtschaftlichen Vorteil etc. zugunsten von vier Vereinen, zu deren Aufgabengebiet das, was in der Verordnung unter Verkehrscoaching verstanden wird, bisher nicht gehört hat, und das sie keineswegs ohne weiteres zufriedenstellend - und dem heiklen Zweck entsprechend - bewältigen können.
Im Gegenzug wird aus dem geschlossenen Aufgabenbereich der ermächtigten Einrichtungen - damit auch von I. - mit dem Verkehrscoaching ein Segment eliminiert, was die Komplexität der Arbeit (auch) der Antragstellerin beeinträchtigt, ihre Tätigkeit erschwert und jedenfalls zu beträchtlichen finanziellen Auswirkungen für I. - wie für alle anderen ermächtigten Einrichtungen auch - führen muß. Im Gegenzug wird aus dem geschlossenen Aufgabenbereich der ermächtigten Einrichtungen - damit auch von römisch eins. - mit dem Verkehrscoaching ein Segment eliminiert, was die Komplexität der Arbeit (auch) der Antragstellerin beeinträchtigt, ihre Tätigkeit erschwert und jedenfalls zu beträchtlichen finanziellen Auswirkungen für römisch eins. - wie für alle anderen ermächtigten Einrichtungen auch - führen muß.
Mit anderen Worten, der Antragstellerin wird durch die bekämpfte Bestimmung im Rahmen der 9. Novelle zur FSG-DV aus ihrem Arbeitsfeld ein Teilbereich zugunsten von vier Vereinen entzogen, was zu einer nicht zu unterschätzenden Erschwernis der Erbringung der Leistungen der Antragstellerin ebenso führen muß, wie zu einer durchaus ernstzunehmenden finanziellen Beeinträchtigung von I. selbst und auch von seinen Mitarbeitern. Mit anderen Worten, der Antragstellerin wird durch die bekämpfte Bestimmung im Rahmen der 9. Novelle zur FSG-DV aus ihrem Arbeitsfeld ein Teilbereich zugunsten von vier Vereinen entzogen, was zu einer nicht zu unterschätzenden Erschwernis der Erbringung der Leistungen der Antragstellerin ebenso führen muß, wie zu einer durchaus ernstzunehmenden finanziellen Beeinträchtigung von römisch eins. selbst und auch von seinen Mitarbeitern.
Durch die bekämpfte Verordnung wird in die faktische, wirtschaftliche, vor allem aber rechtliche Sphäre der ermächtigten Einrichtungen - und damit auch von I. - unmittelbar und aktuell eingegriffen, ohne daß es hierfür einer behördlichen Entscheidung bedarf. Durch die bekämpfte Verordnung wird in die faktische, wirtschaftliche, vor allem aber rechtliche Sphäre der ermächtigten Einrichtungen - und damit auch von römisch eins. - unmittelbar und aktuell eingegriffen, ohne daß es hierfür einer behördlichen Entscheidung bedarf.
Es steht der Antragstellerin kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, sich diesbezüglich zur Wehr setzen zu können, als die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes mittels Antrages gemäß §139
B-VG.
Die Antragslegitimation ... ist daher gegeben."
3.2. In der Sache wird vorgebracht, die angefochtene Verordnung verstoße "gegen den Gleichheitsgrundsatz und den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Freiheit der Erwerbstätigkeit", weil es der Verordnung - auf das Wesentliche zusammengefasst - an einer nachvollziehbaren fachlichen und sachlichen Begründung fehle und die in §23 Abs1 Z1 bis 4 SanG genannten Institutionen (Arbeitersamariterbund, Johanniter-Unfall-Hilfe, Malteser Hospitaldienst Austria und Österreichisches Rotes Kreuz) im Gegensatz zu den zur Nachschulung ermächtigten Einrichtungen nicht geeignet seien, österreichweit Verkehrscoachings durchzuführen.
4. Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie legte die Verordnungsakten vor und erstattete eine Äußerung, in der sie die Antragslegitimation bestreitet:
Zum einen bleibe im Antrag offen, welche Verordnungsvorschriften tatsächlich einer Aufhebung "zufallen sollen". Andererseits würde die Rechtsposition der antragstellenden Partei durch eine Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen nicht in einer Weise verändert, dass die behaupteten belastenden Rechtswirkungen entfielen oder dass sie besser gestellt wäre.
Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie begehrt daher zunächst die Zurückweisung des Antrages und begründet in der Folge die Gesetzmäßigkeit der Verordnung.
II. Der Antrag ist nicht zulässig.römisch zwei. Der Antrag ist nicht zulässig.
1. Gemäß Art139 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Nach der - mit dem Beschluss VfSlg. 8058/1977 beginnenden - ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt. Hierbei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzungen für die Antragslegitimation fordert (vgl. VfSlg. 17.679/2005 mwH). 1. Gemäß Art139 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Nach der - mit dem Beschluss VfSlg. 8058 aus 1977, beginnenden - ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt. Hierbei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzungen für die Antragslegitimation fordert vergleiche VfSlg. 17.679 aus 2005, mwH).
Gemäß §57 Abs1 erster Satz VfGG muss ein solcher Antrag begehren, dass entweder die Verordnung ihrem ganzen Inhalte nach oder dass bestimmte Stellen der Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben werden. Weiters hat er die gegen die Gesetzmäßigkeit der aufzuhebenden Verordnung(sstellen) sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen (§57 Abs1 Satz 2 VfGG).
Um die Formerfordernisse des ersten Satzes des §57 Abs1 VfGG zu erfüllen, müssen - wie der Verfassungsgerichtshof in vielen Beschlüssen (vgl. zB VfSlg. 10.141/1984, 11.888/1988 mwN, 12.859/1991, 14.040/1995) ausgeführt hat - die bekämpften Stellen der Verordnung genau und eindeutig bezeichnet werden. Es darf nicht offen bleiben, welche Vorschriften oder welche Teile einer Vorschrift nach Auffassung des Antragstellers aufgehoben werden sollen. Der Verfassungsgerichtshof ist nämlich nicht befugt, Verordnungsbestimmungen aufgrund bloßer Vermutung darüber, welche Normen der Antragsteller ins Auge gefasst haben könnte, in Prüfung zu ziehen. Um die Formerfordernisse des ersten Satzes des §57 Abs1 VfGG zu erfüllen, müssen - wie der Verfassungsgerichtshof in vielen Beschlüssen vergleiche zB VfSlg. 10.141 aus 1984,, 11.888 aus 1988, mwN, 12.859 aus 1991,, 14.040 aus 1995,) ausgeführt hat - die bekämpften Stellen der Verordnung genau und eindeutig bezeichnet werden. Es darf nicht offen bleiben, welche Vorschriften oder welche Teile einer Vorschrift nach Auffassung des Antragstellers aufgehoben werden sollen. Der Verfassungsgerichtshof ist nämlich nicht befugt, Verordnungsbestimmungen aufgrund bloßer Vermutung darüber, welche Normen der Antragsteller ins Auge gefasst haben könnte, in Prüfung zu ziehen.
2. Diesen Anforderungen wird der - unter Punkt I.1. dargestellte - Antrag nicht gerecht, wenn er begehrt, die angeführte Verordnung "hinsichtlich seiner §§14 und 15, insbesondere hinsichtlich der Bestimmung des §15 Abs2, als verfassungswidrig aufzuheben". 2. Diesen Anforderungen wird der - unter Punkt römisch eins.1. dargestellte - Antrag nicht gerecht, wenn er begehrt, die angeführte Verordnung "hinsichtlich seiner §§14 und 15, insbesondere hinsichtlich der Bestimmung des §15 Abs2, als verfassungswidrig aufzuheben".
Das Aufhebungsbegehren geht - wie sich aus seiner Formulierung für den Verfassungsgerichtshof unzweifelhaft ergibt - dahin, §§14 und 15 FSG-DV zur Gänze aufzuheben. Diesfalls ist aber offenkundig, dass beide Bestimmungen keineswegs so beschaffen sind, dass sie iSd Art139 Abs1 letzter Satz B-VG und §57 Abs1 letzter Satz VfGG zur Gänze unmittelbar in die Rechtssphäre der antragstellenden Partei eingreifen könnten; insoweit ist der Antrag zu weit gefasst und als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 14.320/1995). Das Aufhebungsbegehren geht - wie sich aus seiner Formulierung für den Verfassungsgerichtshof unzweifelhaft ergibt - dahin, §§14 und 15 FSG-DV zur Gänze aufzuheben. Diesfalls ist aber offenkundig, dass beide Bestimmungen keineswegs so beschaffen sind, dass sie iSd Art139 Abs1 letzter Satz B-VG und §57 Abs1 letzter Satz VfGG zur Gänze unmittelbar in die Rechtssphäre der antragstellenden Partei eingreifen könnten; insoweit ist der Antrag zu weit gefasst und als unzulässig zurückzuweisen vergleiche VfSlg. 14.320 aus 1995,).
3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Kraftfahrrecht, VfGH / Individualantrag, VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:V120.2009Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011