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32 SteuerrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Gleichheitswidrigkeit des Anknüpfens der hier in Rede stehenden Grundsteuer B an die historischen Einheitswerte; steuerliche Entlastung und Beschränkung auf das inländische Grundvermögen sowie geringes Gewicht der daran geknüpften SteuerfolgenRechtssatz
Es liegt im rechtspolitischen Spielraum des Steuergesetzgebers, Grundbesitz einer speziellen Vermögensteuer zu unterwerfen, auch wenn andere Vermögenswerte einer vergleichbaren Steuer nicht unterliegen. Dem Gesetzgeber steht es dabei auch frei, eine solche Steuer als Objektsteuer, dh unabhängig von den persönlichen Verhältnissen des Grundeigentümers, auszugestalten.
Die notorische Unterbewertung des Grundvermögens führt - anders als im Fall der Erbschaftssteuer - nicht zu Belastungsunterschieden zwischen den Eigentümern von Grundvermögen und solchen von anderen Vermögenswerten. Ungleichbehandlung im Verhältnis zu ausländischen Grundstücken bei der Grundsteuer, der solche Grundstücke von vornherein nicht unterworfen sind, nicht von Bedeutung.
Das Unterbleiben der periodischen Hauptfeststellungen hat in nahezu allen Fällen zu einer steuerlichen Entlastung der betroffenen Grundeigentümer geführt; bloß keine gleichmäßige Auswirkung dieser Entlastung auf die Steuerpflichtigen angesichts regionaler oder auch individueller Unterschiede in der Wertentwicklung der Grundstücke.
Im Bereich der hier in Rede stehenden Grundsteuer B ist daher das Anknüpfen an die historischen Einheitswerte wegen der Art (typischerweise steuerliche Entlastung; Beschränkung der Folgen auf den Bereich des inländischen Grundvermögens) und wegen des (geringen) Gewichts der daran geknüpften Steuerfolgen im Hinblick auf die damit unzweifelhaft erreichte Verwaltungsentlastung (noch) verfassungsrechtlich unbedenklich (VfSlg 18419/2008).Im Bereich der hier in Rede stehenden Grundsteuer B ist daher das Anknüpfen an die historischen Einheitswerte wegen der Art (typischerweise steuerliche Entlastung; Beschränkung der Folgen auf den Bereich des inländischen Grundvermögens) und wegen des (geringen) Gewichts der daran geknüpften Steuerfolgen im Hinblick auf die damit unzweifelhaft erreichte Verwaltungsentlastung (noch) verfassungsrechtlich unbedenklich (VfSlg 18419 aus 2008,).
Schlagworte
Grundsteuer, Einheitsbewertung, Bewertung, GrundvermögenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:B298.2010Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011