RS Vfgh 2010/10/6 B298/10

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Veröffentlicht am 06.10.2010
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Index

32 Steuerrecht
32/03 Steuern vom Vermögen

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
BewG 1955 §51
GrundsteuerG 1955 §1, §12, §19, §20
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BewG 1955 § 51 heute
  2. BewG 1955 § 51 gültig ab 11.07.1963 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 145/1963

Leitsatz

Keine Gleichheitswidrigkeit des Anknüpfens der hier in Rede stehenden Grundsteuer B an die historischen Einheitswerte; steuerliche Entlastung und Beschränkung auf das inländische Grundvermögen sowie geringes Gewicht der daran geknüpften Steuerfolgen

Rechtssatz

Es liegt im rechtspolitischen Spielraum des Steuergesetzgebers, Grundbesitz einer speziellen Vermögensteuer zu unterwerfen, auch wenn andere Vermögenswerte einer vergleichbaren Steuer nicht unterliegen. Dem Gesetzgeber steht es dabei auch frei, eine solche Steuer als Objektsteuer, dh unabhängig von den persönlichen Verhältnissen des Grundeigentümers, auszugestalten.

Die notorische Unterbewertung des Grundvermögens führt - anders als im Fall der Erbschaftssteuer - nicht zu Belastungsunterschieden zwischen den Eigentümern von Grundvermögen und solchen von anderen Vermögenswerten. Ungleichbehandlung im Verhältnis zu ausländischen Grundstücken bei der Grundsteuer, der solche Grundstücke von vornherein nicht unterworfen sind, nicht von Bedeutung.

Das Unterbleiben der periodischen Hauptfeststellungen hat in nahezu allen Fällen zu einer steuerlichen Entlastung der betroffenen Grundeigentümer geführt; bloß keine gleichmäßige Auswirkung dieser Entlastung auf die Steuerpflichtigen angesichts regionaler oder auch individueller Unterschiede in der Wertentwicklung der Grundstücke.

Im Bereich der hier in Rede stehenden Grundsteuer B ist daher das Anknüpfen an die historischen Einheitswerte wegen der Art (typischerweise steuerliche Entlastung; Beschränkung der Folgen auf den Bereich des inländischen Grundvermögens) und wegen des (geringen) Gewichts der daran geknüpften Steuerfolgen im Hinblick auf die damit unzweifelhaft erreichte Verwaltungsentlastung (noch) verfassungsrechtlich unbedenklich (VfSlg 18419/2008).Im Bereich der hier in Rede stehenden Grundsteuer B ist daher das Anknüpfen an die historischen Einheitswerte wegen der Art (typischerweise steuerliche Entlastung; Beschränkung der Folgen auf den Bereich des inländischen Grundvermögens) und wegen des (geringen) Gewichts der daran geknüpften Steuerfolgen im Hinblick auf die damit unzweifelhaft erreichte Verwaltungsentlastung (noch) verfassungsrechtlich unbedenklich (VfSlg 18419 aus 2008,).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundsteuer, Einheitsbewertung, Bewertung, Grundvermögen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:B298.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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