RS Vfgh 2010/10/6 B13/10

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Veröffentlicht am 06.10.2010
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art90 Abs2
DSt 1990 §38 Abs2, §41, §47 Z3, §50 Abs3, §54 Abs5
RAO §10
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 90 heute
  2. B-VG Art. 90 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 90 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 90 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  5. B-VG Art. 90 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. RAO § 10 heute
  2. RAO § 10 gültig ab 01.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  3. RAO § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. RAO § 10 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2006
  5. RAO § 10 gültig von 01.01.1991 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1990

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt; keine Bedenken gegen die Regelung der Kostentragung im Disziplinarverfahren; keine willkürliche oder denkunmögliche Annahme eines Verstoßes gegen das Verbot der Doppelvertretung

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen §38 Abs2, §41 und §54 Abs5 DSt 1990 betreffend die Kostentragung im Disziplinarverfahren im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung.

Der Verfassungsgerichtshof kann nicht erkennen, dass diese Bestimmungen über den Kostenersatz unsachlich wären, auch wenn sie nicht festlegen, dass ein Disziplinarbeschuldigter, der ohne Verhängung einer Disziplinarstrafe schuldig gesprochen wird, die Verfahrenskosten nicht zu ersetzen hat.

Keine willkürliche oder denkunmögliche Annahme eines Verstoßes gegen das Verbot der Doppelvertretung iSd §10 RAO.

Die Interessen des Gemeinschuldners einerseits und der Konkursgläubiger anderseits sind widerstreitende Interessen, weshalb die Vertretung beider Seiten beim Abschluss eines Zwangsausgleiches zu Interessenkollisionen führt. Es ist die Annahme vertretbar, dass eine formelle Doppelvertretung nicht die konkrete Gefahr einer Interessenkollision voraussetzt (vgl VfSlg 17392/2004).Die Interessen des Gemeinschuldners einerseits und der Konkursgläubiger anderseits sind widerstreitende Interessen, weshalb die Vertretung beider Seiten beim Abschluss eines Zwangsausgleiches zu Interessenkollisionen führt. Es ist die Annahme vertretbar, dass eine formelle Doppelvertretung nicht die konkrete Gefahr einer Interessenkollision voraussetzt vergleiche VfSlg 17392 aus 2004,).

Keine Willkür hinsichtlich der Kostenentscheidung.

Es ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn der Beschuldigte bei einem Schuldspruch trotz Aufhebung des Strafausspruches die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat.

Keine Geltung des Anklageprinzips gemäß Art90 Abs2 B-VG im Disziplinarverfahren; Vertreter der Generalprokuratur nicht die "vorgesetzte Anklagebehörde" des Kammeranwaltes, daher auch Rücktritt von der Anklage nicht möglich. Vielmehr wird die Generalprokuratur gemäß §50 Abs3 DSt zur mündlichen Berufungsverhandlung anstelle der Oberstaatsanwaltschaft geladen, der gemäß §47 Z3 DSt ein Berufungsrecht zukommt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, Verwaltungsverfahren, Kostentragung, Anklageprinzip

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:B13.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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