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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Keine Legitimation zur Beschwerdeführung gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Durchführung einer standesamtlichen Eheschließung in der „Sisi-Kapelle“ nach bereits erfolgter TrauungSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Mit dem Bescheid des Magistrats der Stadt Wien,römisch eins. 1. Mit dem Bescheid des Magistrats der Stadt Wien,
Standesamt Wien-Währing, vom 15. Mai 2009, wurde dem Antrag der Beschwerdeführer auf Durchführung ihrer standesamtlichen Eheschließung in der "Sisi-Kapelle" nicht stattgegeben. Mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 17. Juli 2009 wurde die dagegen erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag der Beschwerdeführer gem. §47 Abs1 Personenstandsgesetz, BGBl. 60/1983 idF BGBl. I 100/2005 (im Folgenden: PStG) zurückgewiesen wird.Standesamt Wien-Währing, vom 15. Mai 2009, wurde dem Antrag der Beschwerdeführer auf Durchführung ihrer standesamtlichen Eheschließung in der "Sisi-Kapelle" nicht stattgegeben. Mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 17. Juli 2009 wurde die dagegen erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag der Beschwerdeführer gem. §47 Abs1 Personenstandsgesetz, Bundesgesetzblatt 60 aus 1983, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, (im Folgenden: PStG) zurückgewiesen wird.
2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie für den Fall der Ablehnung oder Abweisung die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art144 Abs3 B-VG und §87 Abs3 VfGG beantragt wird.
3. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie darauf hinweist, dass die in der Beschwerde behauptete Rechtsverletzung auf Grund der Eheschließung der Beschwerdeführer am 12. Juni 2009 nicht (mehr) gegeben sei, sondern in der Beschwerdesache vielmehr Gegenstandslosigkeit eingetreten sei und der Bescheid das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletze.
II. Die Beschwerde ist nicht zulässig.römisch zwei. Die Beschwerde ist nicht zulässig.
1. Die Erhebung einer auf Art144 Abs1 erster Satz B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde hat unter anderem zur Voraussetzung, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt werden konnten (VfSlg. 3304/1958, 12.088/1989, 18.171/2007). 1. Die Erhebung einer auf Art144 Abs1 erster Satz B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde hat unter anderem zur Voraussetzung, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt werden konnten (VfSlg. 3304 aus 1958,, 12.088 aus 1989,, 18.171 aus 2007,).
Die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid setzt auch ein objektives Interesse der Beschwerdeführer an der Beseitigung des angefochtenen, sie beschwerenden Bescheides voraus. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Beurteilung durch die Beschwerdeführer, sondern darauf an, ob bei Anlegung eines objektiven Maßstabes davon ausgegangen werden kann, dass der angefochtene Bescheid die Rechtsposition der Beschwerdeführer zu deren Nachteil verändert (VfSlg. 11.764/1988, 13.289/1992, 18.171/2007). Die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid setzt auch ein objektives Interesse der Beschwerdeführer an der Beseitigung des angefochtenen, sie beschwerenden Bescheides voraus. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Beurteilung durch die Beschwerdeführer, sondern darauf an, ob bei Anlegung eines objektiven Maßstabes davon ausgegangen werden kann, dass der angefochtene Bescheid die Rechtsposition der Beschwerdeführer zu deren Nachteil verändert (VfSlg. 11.764 aus 1988,, 13.289 aus 1992,, 18.171 aus 2007,).
Ein solches Interesse der Beschwerdeführer ist nur gegeben, wenn nach Aufhebung des Bescheides ein durch diesen bewirkter Rechtsnachteil der Beschwerdeführer vermieden wird (VfSlg. 18.458/2008). Der Verfassungsgerichtshof ist im Rahmen einer nach Art144 B-VG erhobenen Beschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen (VfSlg. 16.228/2001, 18.051/2007). Ein solches Interesse der Beschwerdeführer ist nur gegeben, wenn nach Aufhebung des Bescheides ein durch diesen bewirkter Rechtsnachteil der Beschwerdeführer vermieden wird (VfSlg. 18.458 aus 2008,). Der Verfassungsgerichtshof ist im Rahmen einer nach Art144 B-VG erhobenen Beschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen (VfSlg. 16.228 aus 2001,, 18.051 aus 2007,).
2. Die vorliegende Beschwerde wurde am 13. Oktober 2009 zur Post gegeben und langte am 16. Oktober 2009 beim Verfassungsgerichtshof ein. Im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde konnten aber die Beschwerdeführer in dem in der Beschwerde behaupteten subjektiven Recht nicht verletzt sein:
Laut der dem Akt beiliegenden Heiratsurkunde des Standesamtes Wien-Brigittenau, Z271/2009, fand die Eheschließung der Beschwerdeführer, bezüglich welcher sie die Durchführung der Trauung in der "Sisi-Kapelle" beantragt haben, bereits am 12. Juni 2009 - sohin sogar noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides - in Wien statt. Die Frage nach der Zulässigkeit des auf §47 Abs1 PStG gestützten Antrages auf Durchführung einer - bereits stattgefundenen - Trauung am gewünschten Ort hat daher nur noch theoretische Bedeutung, weil auch eine stattgebende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes keine Veränderung der Situation der Beschwerdeführer bewirken würde.
3. Den Beschwerdeführern fehlte somit bereits im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde die Beschwer, um den an sie ergangenen Bescheid mit Verfassungsgerichtshofsbeschwerde anfechten zu können. Die Beschwerde ist daher mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 lite VfGG; vgl. VfSlg. 18.458/2008). 3. Den Beschwerdeführern fehlte somit bereits im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde die Beschwer, um den an sie ergangenen Bescheid mit Verfassungsgerichtshofsbeschwerde anfechten zu können. Die Beschwerde ist daher mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 lite VfGG; vergleiche VfSlg. 18.458 aus 2008,).
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Rechte subjektive öffentlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:B1244.2009Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011