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27 RechtspflegeNorm
EMRK Art10Leitsatz
Keine Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen RechtsanwaltSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt in Wien. Mitrömisch eins. 1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt in Wien. Mit
Erkenntnis des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien vom 28. März 2008 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, Ehre und Ansehen des Standes beeinträchtigt und seine Berufspflichten verletzt zu haben, weil er in einem Verwaltungsstrafverfahren gegen seinen Mandanten in einem an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (im Folgenden: UVS) gerichteten Schriftsatz folgende Behauptung aufgestellt hatte:
"Er [der Mandant des Beschwerdeführers] wird regelmäßig von einem Polizisten zu Schmiergeldzahlungen gezwungen. Andernfalls wird er gezwungen mit fadenscheiniger Begründung seine Ständer und seine Tische vom Gehsteig wegzuräumen.
Auch am 11.11.2005 wurde von dem Beschuldigten abermals eine Schmiergeldzahlung verlangt.
Mit dem gegenständlichen Verhalten macht sich der UVS - natürlich ungewollt - zum Handlanger krimineller Beamter, wenn er den Beschuldigten verurteilen sollte."
Der Beschwerdeführer wurde hiefür zu einer Geldbuße von EUR 1.500,-- verurteilt. Bei der Strafzumessung wurden u.a. die Begehung zweier Disziplinarvergehen sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Klienten strafgerichtlicher Verfolgung ausgesetzt habe, als erschwerend erachtet.
2. Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission (im Folgenden: OBDK) vom 15. Juni 2009 keine Folge gegeben. Begründend wird ausgeführt, dass der Mandant des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem UVS über Vorhalt des in dem Schriftsatz erstatteten Vorbringens des Beschwerdeführers angegeben habe, dass der Polizist nichts von ihm verlangt habe; vielmehr sei der im Schriftsatz dargetane Vorwurf ein Vorschlag des Beschwerdeführers gewesen.
Selbst wenn man unterstelle, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Schriftsatz auf Informationen seines Mandanten gegründet habe, sei ihm der Vorwurf der leichtfertigen Beschuldigung mit gravierenden strafrechtlich relevanten Vorwürfen zu machen.
3. Gegen dieses als Bescheid zu wertende Erkenntnis der OBDK richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Freiheit der Meinungsäußerung gemäß Art10 EMRK geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird. Zu der Aussage des Mandanten des Beschwerdeführers, der Polizist habe nichts von ihm verlangt, wird ausgeführt, dass eine Vereinbarung mit diesem Polizisten getroffen worden sei, wonach dieser geringere Schmiergeldzahlungen fordere, wenn die wider ihn erhobenen Vorwürfe fallen gelassen würden.
4. Die OBDK legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie den Beschwerdeausführungen entgegentritt.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Bedenken gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsvorschriften werden in der Beschwerde nicht vorgebracht und sind beim Verfassungsgerichtshof auch aus Anlass dieses Beschwerdeverfahrens nicht entstanden.
Der Beschwerdeführer wurde daher durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt.
2. Nach Art10 Abs1 EMRK hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Vom Schutzumfang dieser Bestimmung, die das Recht der Freiheit der Meinung und der Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten und Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden einschließt, werden sowohl reine Meinungskundgaben als auch Tatsachenäußerungen, aber auch Werbemaßnahmen erfasst. Art10 Abs2 EMRK sieht allerdings im Hinblick darauf, dass die Ausübung dieser Freiheit Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, die Möglichkeit von Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen vor, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes und der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung von vertraulichen Nachrichten oder zur Gewährleistung des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung notwendig sind.
Ein verfassungsrechtlich zulässiger Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung muss sohin, wie auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ausgesprochen hat (s. zB EGMR 26.4.1979, Fall Sunday Times, EuGRZ 1979, 390; 25.3.1985, Fall Barthold, EuGRZ 1985, 173), gesetzlich vorgesehen sein, einen oder mehrere der in Art10 Abs2 EMRK genannten rechtfertigenden Zwecke verfolgen und zur Erreichung dieses Zweckes oder dieser Zwecke "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" sein (vgl. VfSlg. 12.886/1991, 14.218/1995, 14.899/1997, 16.267/2001 und 16.555/2002). Ein verfassungsrechtlich zulässiger Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung muss sohin, wie auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ausgesprochen hat (s. zB EGMR 26.4.1979, Fall Sunday Times, EuGRZ 1979, 390; 25.3.1985, Fall Barthold, EuGRZ 1985, 173), gesetzlich vorgesehen sein, einen oder mehrere der in Art10 Abs2 EMRK genannten rechtfertigenden Zwecke verfolgen und zur Erreichung dieses Zweckes oder dieser Zwecke "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" sein vergleiche VfSlg. 12.886 aus 1991,, 14.218 aus 1995,, 14.899 aus 1997,, 16.267 aus 2001, und 16.555 aus 2002,).
Ein Bescheid, der in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung eingreift, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes u.a. dann verfassungswidrig, wenn ein verfassungsmäßiges Gesetz denkunmöglich angewendet wurde. Eine denkunmögliche Anwendung liegt auch vor, wenn die Behörde dem Gesetz fälschlicherweise einen verfassungswidrigen - hier also: die besonderen Schranken des Art10 EMRK missachtenden - Inhalt unterstellt (VfSlg. 10.700/1985, 12.086/1989, 13.922/1992, 13.612/1993, 16.558/2002, VfGH 28.11.2006, B1226/06). Ein Bescheid, der in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung eingreift, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes u.a. dann verfassungswidrig, wenn ein verfassungsmäßiges Gesetz denkunmöglich angewendet wurde. Eine denkunmögliche Anwendung liegt auch vor, wenn die Behörde dem Gesetz fälschlicherweise einen verfassungswidrigen - hier also: die besonderen Schranken des Art10 EMRK missachtenden - Inhalt unterstellt (VfSlg. 10.700 aus 1985,, 12.086 aus 1989,, 13.922 aus 1992,, 13.612 aus 1993,, 16.558 aus 2002,, VfGH 28.11.2006, B1226/06).
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der belangten Behörde kann aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass die vom Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz getätigte Äußerung einen nicht näher überprüften und somit leichtfertig erhobenen Vorwurf der Bestechlichkeit nach §304 StGB impliziert.
3. Die behauptete Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung hat sohin nicht stattgefunden.
Das Verfahren hat nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde.
Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. zB VfSlg. 10.659/1985, 12.915/1991, 14.408/1996, 16.570/2002 und 16.795/2003). Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann vergleiche zB VfSlg. 10.659 aus 1985,, 12.915 aus 1991,, 14.408 aus 1996,, 16.570 aus 2002, und 16.795 aus 2003,).
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, MeinungsäußerungsfreiheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:B1175.2009Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011