RS Vwgh 2005/3/31 2004/07/0199

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2005
beobachten
merken

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §17 Abs2 Z2 lita;
UVPG 2000 §17 Abs2 Z2 litb;
UVPG 2000 §17 Abs2 Z2 litc;
UVPG 2000 §17 Abs2 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/07/0202

Rechtssatz

§ 17 Abs. 2 Z. 2 UVPG 2000 enthält kein generelles absolutes Schadstoffminimierungsgebot, sondern ein Gebot, die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering zu halten. Ein absolutes Gebot enthält diese Bestimmung nur hinsichtlich der Vermeidung der in lit. a bis c genannten Immissionen. Werden aber keine Schutzgüter beeinträchtigt und entspricht das Vorhaben dem Stand der Technik, so kann mit der bloßen Behauptung, es hätten noch strengere Grenzwerte vorgeschrieben werden können, keine Rechtswidrigkeit eines Bescheides iSd § 17 UVPG 2000 dargetan werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070199.X03

Im RIS seit

04.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten