RS Vfgh 2010/10/6 A15/09

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Veröffentlicht am 06.10.2010
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Index

L3 Finanzrecht
L3400 Abgabenordnung

Norm

B-VG Art137 / Klage zw Gebietsk
ABGB §1431
Stmk LAO §150 Abs1, §163, §186
BAO §198 Abs1, §215, §239
VfGG §41
ZPO §41 Abs2
RechtsanwaltstarifG §23 Abs6
  1. B-VG Art. 137 heute
  2. B-VG Art. 137 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  5. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 137 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  7. B-VG Art. 137 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 137 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BAO § 198 heute
  2. BAO § 198 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VfGG § 41 heute
  2. VfGG § 41 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 41 gültig von 08.02.1958 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 18/1958
  1. ZPO § 41 heute
  2. ZPO § 41 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919

Leitsatz

Abweisung der Klage einer Gemeinde gegen eine andere Gemeinde aus dem Rechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung wegen zu Unrecht vereinnahmter Kommunalsteuer; abschließende Regelung in der Abgabenordnung; keine analoge Anwendung bürgerlichrechtlicher Grundsätze über die Bereicherung in diesem Fall

Rechtssatz

Zulässigkeit der Klage.

Keine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, Vermögenszuwachs aufgrund einer Abgabe, Anspruch dem öffentlichen Recht zuzuordnen; auch keine Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde, bescheidmäßiger Abspruch über den geltend gemachten Anspruch nicht vorgesehen.

Abweisung der Klage.

Der Gesetzgeber hat in §150 Abs1, §163 und §186 Stmk LAO (vgl §198 Abs1, §215, §239 BAO) eine abschließende Regelung getroffen: Auch im Fall, dass eine Abgabe von einer unzuständigen Abgabenbehörde eingehoben wird, ist die Abgabe von der zuständigen Abgabenbehörde (Abgabengläubiger) mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. In Höhe der zu Unrecht vereinnahmten Abgabenbeträge entsteht für den Abgabepflichtigen ein Guthaben, das zur Tilgung fälliger Schuldigkeiten zu verwenden oder zurückzuzahlen ist.Der Gesetzgeber hat in §150 Abs1, §163 und §186 Stmk LAO vergleiche §198 Abs1, §215, §239 BAO) eine abschließende Regelung getroffen: Auch im Fall, dass eine Abgabe von einer unzuständigen Abgabenbehörde eingehoben wird, ist die Abgabe von der zuständigen Abgabenbehörde (Abgabengläubiger) mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. In Höhe der zu Unrecht vereinnahmten Abgabenbeträge entsteht für den Abgabepflichtigen ein Guthaben, das zur Tilgung fälliger Schuldigkeiten zu verwenden oder zurückzuzahlen ist.

Vorschreibung von Kommunalsteuer durch die klagende Gemeinde (Betrag allerdings nicht mehr einbringlich wegen Konkurseröffnung über die abgabepflichtige Gesellschaft).

Das Absehen des Gesetzgebers von einer einschlägigen Regelung steht daher hier einer analogen Anwendung bürgerlich-rechtlicher Grundsätze entgegen.

Kostenzuspruch: Die beklagte Partei hat ihre Kosten ausgehend von dem in der Klage angegebenen Streitwert dem RechtsanwaltstarifG entsprechend verzeichnet. Die Kosten waren ihr gemäß §41 iVm §35 Abs1 VfGG und §41 Abs2 ZPO nach dem RechtsanwaltstarifG zuzusprechen. In den zugesprochenen Kosten sind 100 vH Einheitssatz und Umsatzsteuer enthalten.Kostenzuspruch: Die beklagte Partei hat ihre Kosten ausgehend von dem in der Klage angegebenen Streitwert dem RechtsanwaltstarifG entsprechend verzeichnet. Die Kosten waren ihr gemäß §41 in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG und §41 Abs2 ZPO nach dem RechtsanwaltstarifG zuzusprechen. In den zugesprochenen Kosten sind 100 vH Einheitssatz und Umsatzsteuer enthalten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Klagen, Kommunalsteuer, Finanzverfahren, Zivilrecht, Bereicherung, Analogie, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:A15.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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