Index
L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art118 Abs6Leitsatz
Gesetzwidrigkeit einer ortspolizeilichen Verordnung über Einschränkungen der Sportfischerei am Bregenzer Seeufer; gegenstandsgleiche Regelung einer abschließend formulierten landesrechtlichen BestimmungRechtssatz
Aufhebung der Verordnung der Stadtvertretung der Landeshauptstadt Bregenz vom 18.03.03 betreffend Einschränkungen der Freizeitnutzung am Bregenzer Seeufer.
Zulässigkeit des Individualantrags. Unmittelbarer Eingriff in die Rechtsposition des fischereiberechtigten Antragstellers durch Verbot der Sportfischerei in bestimmten Bereichen des Bregenzer Bodenseeufers; kein zumutbarer Umweg.
Abschließende Regelung hinsichtlich der zeitlichen Modalitäten (auch) der Sportfischerei am Bodenseeufer in §22 der Verordnung der Vlbg Landesregierung über die Ausübung der Bodenseefischerei, LGBl 32/1982 idF LGBl 91/2009, derzufolge diese „von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang“ erlaubt ist. Mit der Verbotsregelung des §2 der angefochtenen Verordnung wird in der Sommersaison von 1. Juni bis 30. September eines jeden Jahres das Fischen mit Fanggeräten von 10.00 bis 20.00 Uhr, also für den Großteil der dafür nach der Regelung in der BodenseefischereiV in Betracht kommenden Zeiten, untersagt. Damit wird in der ortspolizeilichen Verordnung eine gegenstandsgleiche Regelung wie in der Verordnung der Landesregierung vorgenommen und diese Regelung für die davon erfassten Gebiete bedeutend eingeschränkt.Abschließende Regelung hinsichtlich der zeitlichen Modalitäten (auch) der Sportfischerei am Bodenseeufer in §22 der Verordnung der Vlbg Landesregierung über die Ausübung der Bodenseefischerei, Landesgesetzblatt 32 aus 1982, in der Fassung Landesgesetzblatt 91 aus 2009,, derzufolge diese „von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang“ erlaubt ist. Mit der Verbotsregelung des §2 der angefochtenen Verordnung wird in der Sommersaison von 1. Juni bis 30. September eines jeden Jahres das Fischen mit Fanggeräten von 10.00 bis 20.00 Uhr, also für den Großteil der dafür nach der Regelung in der BodenseefischereiV in Betracht kommenden Zeiten, untersagt. Damit wird in der ortspolizeilichen Verordnung eine gegenstandsgleiche Regelung wie in der Verordnung der Landesregierung vorgenommen und diese Regelung für die davon erfassten Gebiete bedeutend eingeschränkt.
Verwaltungspolizeiliche Regelung daher nicht im Einklang mit einer für sich genommen abschließend formulierten landesrechtlichen Bestimmung.
Schlagworte
Fischerei, Gemeinderecht, Verordnung ortspolizeiliche, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:V110.2009Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011