RS Vfgh 2010/10/7 B950/10 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.2010
beobachten
merken

Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch die Ausweisung einer gut integrierten fünfköpfigen türkischen Familie; verfassungswidrige Interessenabwägung; zu starke Bewertung des jahrelangen unsicheren Aufenthalts aufgrund langer Dauer der Asylverfahren

Rechtssatz

Zutreffende Würdigung der Integration der Familie (langjährige Aufenthaltsdauer, mehrjähriger Schulbesuch der minderjährigen Kinder).

Wenn die belangte Behörde das Gewicht der Integration auf Grund des festgestellten stetigen unsicheren Aufenthaltes der Beschwerdeführer während der Dauer ihrer Asylverfahren derart gemindert erachtet, dass sie eine Verletzung des Art8 EMRK durch die Ausweisungen ausschließt, übersieht sie, dass es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzung zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - sieben Jahre verstreichen.

Lange Dauer der Asylverfahren nicht den Beschwerdeführern anzulasten. Der Umstand, dass die ersten negativen Entscheidungen behoben wurden, musste für die Beschwerdeführer vielmehr die Erwartung wecken, dass nicht zwangsläufig mit einer negativen Entscheidung des Asylverfahrens zu rechnen ist.

Notwendigkeit einer stärkeren Gewichtung der schulischen und gesellschaftlichen Integration der minderjährigen Beschwerdeführer, die einen Großteil ihres Lebens in Österreich verbracht haben.

Unbescholtenheit des Erstbeschwerdeführers nach Tilgung einer strafgerichtlichen Verurteilung.

Entscheidungstexte

  • B 950/10 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 07.10.2010 B 950/10 ua

Schlagworte

Fremdenrecht, Ausweisung, Asylrecht, Privat- und Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:B950.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten