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L9220 PflegegeldNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Niederösterreich ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit EUR 2.160,- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Der Beschwerdeführer ist armenischer Staatsbürger, verfügtrömisch eins. Der Beschwerdeführer ist armenischer Staatsbürger, verfügt
zum Zeitpunkt der Beschwerde über eine befristete Aufenthaltsberechtigung und ist subsidiär Schutzberechtigter gemäß §52 AsylG. Er hatte vom 5. April 2006 bis 6. April 2007 seinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich und lebte während dieser Zeit im gemeinsamen Haushalt mit seiner Gattin. Seither lebt er in Wien. Er gibt an, unter Diabetes zu leiden, hochgradig sehbehindert zu sein und dauernder Pflege und Betreuung im Ausmaß von über 100 Stunden monatlich zu benötigen.
Am 31. Jänner 2007 stellte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Baden einen Antrag auf Gewährung von Pflegegeld und auf Nachsicht von der Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach dem Niederösterreichischen Pflegegeldgesetz 1993 (NÖ PGG). Am 6. April 2007 erfolgte eine Übersiedlung des Beschwerdeführers nach Wien, wo er - jedenfalls zum Zeitpunkt der Beschwerde - in einem Flüchtlingsheim des Samariterbundes untergebracht war und wo er überwiegend von seiner Lebensgefährtin betreut wurde. Aus den dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 7. November 2007 auf Antrag des Beschwerdeführers vom 19. April 2007 ab 1. Mai 2007 auf die Dauer des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen Pflegegeld der Stufe 2 aufgrund des Wiener Pflegegeldgesetzes gewährt wurde. Weiters wurde ihm bis 31. Juli 2010 die Nachsicht von der Voraussetzung des Besitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft gewährt.
Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 21. Jänner 2008 wird dem Antrag des Beschwerdeführers vom 2. Februar 2007 keine Folge gegeben und die Nachsicht von der Voraussetzung des Besitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft für die Gewährung von Pflegegeld für den Zeitraum 1. März 2007 bis 30. April 2007 nicht gewährt.
Das dem Bescheid des Magistrates Wien vom 7. November 2007 zugrunde liegende Gutachten durch einen Arzt der Magistratsabteilung 15 wurde auch diesem Bescheid zugrunde gelegt, ein - noch vor der Übersiedlung des Beschwerdeführers nach Wien - von der Bezirkshauptmannschaft Baden angefordertes amtsärztliches Gutachten wurde nicht erstellt. Die Niederösterreichische Landesregierung begründete diese Entscheidung unter anderem mit dem Argument, der vom medizinischen Amtsachverständigen festgestellte Pflegebedarf der Stufe 2 erreiche kein Ausmaß, das eine "soziale Härte" begründe. Die Einräumung eines Parteiengehörs habe entfallen können, da aufgrund der Aktenlage entschieden haben werde können und keine zusätzlichen Erhebungen anzustellen gewesen seien.
Gegen diesen - keinem weiterem Rechtszug unterliegenden - Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde. Darin behauptet der Beschwerdeführer die Verletzung seines Rechtes auf Gleichheit von Fremden untereinander und macht Vollzugsmängel geltend; weiters behauptet er die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich des 2. Satzteiles des §23 Abs1 NÖ PGG und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie den angefochtenen Bescheid verteidigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge ", wobei jedoch §45 Abs3 AVG nicht anzuwenden ist" in §23 Abs1 NÖ PGG ein. Mit Erkenntnis vom 27. September 2010, G226/09, hob er diese Bestimmung als verfassungswidrig auf.römisch zwei. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge ", wobei jedoch §45 Abs3 AVG nicht anzuwenden ist" in §23 Abs1 NÖ PGG ein. Mit Erkenntnis vom 27. September 2010, G226/09, hob er diese Bestimmung als verfassungswidrig auf.
III. Die Beschwerde ist begründet.römisch drei. Die Beschwerde ist begründet.
Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Bestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Die aufgehobene Wortfolge in §23 Abs1 NÖ PGG bildete die maßgebende rechtliche Grundlage für die Nichtanwendung des §45 Abs3 AVG. Mit ihrer Aufhebung hat die Vorgangsweise der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer zu für die Entscheidung von der belangten Behörde selbst für wesentlich gehaltenen Umständen kein Parteiengehör zu gewähren, ihre rechtliche Deckung verloren.
Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.404/1985). Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.404 aus 1985,).
Der Bescheid war daher aufzuheben.
IV. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.römisch vier. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. Der zugesprochene Betrag enthält Umsatzsteuer in der Höhe von EUR 360,-.
Schlagworte
VfGH / AnlassfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:B195.2008Zuletzt aktualisiert am
29.11.2010