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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Individualantrag auf Aufhebung von Teilen von Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes betreffend die Zurechnung von Bestrafungen nach diesem Gesetz unzulässig; kein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre des antragstellenden Unternehmens, auch nicht im Hinblick auf die vergaberechtliche Relevanz der Einholung von Auskünften über solche BestrafungenRechtssatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Wortfolgen in §28b Abs2 AuslBG mangels Legitimation.
Aufscheinen lediglich einer - der antragstellenden Gesellschaft zuzurechnenden - Verwaltungsstrafe in der zentralen Verwaltungsstrafevidenz; erste registrierte rechtskräftige Bestrafung gem §28b Abs2 Satz 2 AuslBG jedoch bei Erteilung einer Auskunft nicht zu berücksichtigen, sohin (derzeit) keine Vermutung der beruflichen Unzuverlässigkeit der antragstellenden Gesellschaft iSd §72 f BundesvergabeG 2006.
Unzulässigkeit auch des Eventualantrags auf Aufhebung von Wortfolgen in §72 Abs1 BundesvergabeG 2006.
§72 Abs1 BundesvergabeG 2006 schreibt ausschließlich die Verpflichtung für öffentliche Auftraggeber fest, Auskünfte zur Überprüfung der beruflichen Zuverlässigkeit von Unternehmen bei der zentralen Verwaltungsstrafevidenz des Bundesministers für Finanzen einzuholen. Es ist somit von vornherein auszuschließen, dass die antragstellende Gesellschaft Normadressatin der angefochtenen Bestimmung und daher in ihrer Rechtssphäre betroffen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ausländerbeschäftigung, Verwaltungsstrafrecht, Verantwortlichkeit Organe, Vergabewesen, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:G243.2009Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011