TE Vfgh Beschluss 2010/10/8 B641/10

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Veröffentlicht am 08.10.2010
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Legitimation eines Teilbereiches einer Gemeinde zur Beschwerdeführung

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die von der "Gemeinde Niederbreitenbach" eingebrachte Beschwerde richtet sich gegen den oben angeführten Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung, mit dem in teilweiser Stattgebung einer Berufung der Agrargemeinschaft Niederbreitenbach die bescheidmäßige Erledigung eines Eventualantrages wegen Unzuständigkeit behoben wurde, da der Eventualfall noch nicht eingetreten war und die Erstbehörde somit eine Zuständigkeit wahrgenommen hat, die noch nicht gegeben war sowie die Berufung im Übrigen abgewiesen und die erstinstanzliche Entscheidung insoweit bestätigt wurde, dass das Liegenschaftsvermögen der Agrargemeinschaft kein agrarisches Grundstück gemäß §33 Abs2 lita und litb Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 ist.

Zur Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof ist nur eine Person im Rechtssinn - sei es eine physische oder eine juristische Person - legitimiert. Wie die belangte Behörde in ihrer Äußerung zu dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zutreffend ausführt, handelt es sich bei der als "Gemeinde Niederbreitenbach" bezeichneten Einschreiterin lediglich um einen Siedlungsbereich der politischen Ortsgemeinde Langkampfen. Diesem kommt keine eigene Rechtspersönlichkeit zu.

Die Beschwerde war daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG mangels Legitimation zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:B641.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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