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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Keine Legitimation eines Teilbereiches einer Gemeinde zur BeschwerdeführungSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Die von der "Gemeinde Niederbreitenbach" eingebrachte Beschwerde richtet sich gegen den oben angeführten Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung, mit dem in teilweiser Stattgebung einer Berufung der Agrargemeinschaft Niederbreitenbach die bescheidmäßige Erledigung eines Eventualantrages wegen Unzuständigkeit behoben wurde, da der Eventualfall noch nicht eingetreten war und die Erstbehörde somit eine Zuständigkeit wahrgenommen hat, die noch nicht gegeben war sowie die Berufung im Übrigen abgewiesen und die erstinstanzliche Entscheidung insoweit bestätigt wurde, dass das Liegenschaftsvermögen der Agrargemeinschaft kein agrarisches Grundstück gemäß §33 Abs2 lita und litb Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 ist.
Zur Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof ist nur eine Person im Rechtssinn - sei es eine physische oder eine juristische Person - legitimiert. Wie die belangte Behörde in ihrer Äußerung zu dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zutreffend ausführt, handelt es sich bei der als "Gemeinde Niederbreitenbach" bezeichneten Einschreiterin lediglich um einen Siedlungsbereich der politischen Ortsgemeinde Langkampfen. Diesem kommt keine eigene Rechtspersönlichkeit zu.
Die Beschwerde war daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG mangels Legitimation zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:B641.2010Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011