RS Vfgh 2010/10/8 B1161/09

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Veröffentlicht am 08.10.2010
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Index

10 Verfassungsrecht
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Leitsatz

Keine Verletzung der Vereinsfreiheit durch behördliche Auflösung eines Vereins wegen Überschreitung des statutenmäßigen Wirkungsbereiches durch Förderung der Verbreitung von rechtsextremistischem Gedankengut

Rechtssatz

Nichtuntersagung der Gründung des Vereins "Motorradfreunde Bodensee" in Kenntnis der Gründungsmitglieder kein Beweis für dessen Rechtmäßigkeit.

Der Verein hat nach seiner Gründung ein "Blood & Honour"-nahes Betätigungsfeld aufgewiesen (Abhaltung von Veranstaltungen in den Vereinsräumlichkeiten, wie zB organisierte Konzerte, an denen amtsbekannte Mitglieder der "Blood & Honour"-Bewegung gleichermaßen wie Vereinsmitglieder teilnahmen).

Bei einer Gesamtbetrachtung der zutreffenden Analyse der handelnden Personen und deren Umfeld ergibt sich das Bild, dass die Anhänger der "Blood & Honour"-Bewegung den Verein - über den statutenmäßigen Wirkungsbereich des Vereins hinausgehend - als Deckmantel zur (strafgesetzwidrigen) Verbreitung ihrer Ideologien unter dem Schutz der Vereinsfreiheit gegründet und fortgesetzt haben.

Auch unbedenkliche Aktivitäten des Vereins nicht maßgeblich. Der Verein muss sich zur Beurteilung der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit seines rechtlichen Bestandes an dem zur Auflösung berechtigenden Verhalten messen lassen.

Somit durfte die belangte Behörde den Verein im Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung iSd Art11 Abs2 EMRK gemäß §29 Abs1 VereinsG behördlich auflösen.

Ausreichendes Ermittlungsverfahren. Rechtmäßige Annahme, dass es zur Erhebung des relevanten Sachverhaltes nicht auch noch der Einvernahme der von den Beschwerdeführern beantragten (angeblichen) Vereinsmitglieder als Zeugen bedurfte.

Keine Bedenken gegen die Entscheidung durch die - nicht als Tribunal iSd Art6 EMRK eingerichtete - Sicherheitsdirektion in zweiter Instanz.

Vereinsangelegenheiten können zwar grundsätzlich auch zivilrechtlichen Charakter aufweisen, die behördliche Vereinsauflösung stellt aber eine verwaltungspolizeiliche Maßnahme zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung dar, welche nicht als "Zivilrecht" iSd Art6 EMRK zu qualifizieren ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Vereinsrecht, Vereinsauflösung, Verwaltungsstrafrecht, Behördenzuständigkeit, civil rights

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:B1161.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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