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41 Innere AngelegenheitenNorm
EMRK Art8Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch eine Ausweisungsentscheidung der Asylbehörden auf Grund der Anwendung einer Übergangsbestimmung des Asylgesetzes 2005 für AltfälleRechtssatz
Keine Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch die Anwendung der Übergangsbestimmung des §75 Abs1 erster Satz und Abs8 AsylG 2005 idF BGBl I 29/2009; Bundesasylamt (BAA) nunmehr nach Rückverweisung der Rechtssache durch den AsylGH zur Fällung einer Ausweisungsentscheidung ermächtigt (dagegen im ersten Rechtsgang Ausweisung auf Grund der Anwendung des AsylG 1997 im Bereich der Zuständigkeit der Fremdenpolizei).Keine Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch die Anwendung der Übergangsbestimmung des §75 Abs1 erster Satz und Abs8 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009,; Bundesasylamt (BAA) nunmehr nach Rückverweisung der Rechtssache durch den AsylGH zur Fällung einer Ausweisungsentscheidung ermächtigt (dagegen im ersten Rechtsgang Ausweisung auf Grund der Anwendung des AsylG 1997 im Bereich der Zuständigkeit der Fremdenpolizei).
Dem Gesetzgeber kann aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden, wenn er es mit §75 Abs1 erster Satz und Abs8 AsylG 2005 idF BGBl I 29/2009 sowie idF BGBl I 122/2009 ermöglicht, dass durch die Überführung - einer überschaubaren Anzahl - von Altfällen in das System des AsylG 2005, nunmehr auch für diese Fälle die vom Verfassungsgerichtshof allgemein für unbedenklich erachtete Rechtslage (vgl VfSlg 17340/2004, 17516/2005) herbeiführt, nach der die Asylbehörden auch über die Ausweisung zu entscheiden haben.Dem Gesetzgeber kann aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden, wenn er es mit §75 Abs1 erster Satz und Abs8 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, sowie in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, ermöglicht, dass durch die Überführung - einer überschaubaren Anzahl - von Altfällen in das System des AsylG 2005, nunmehr auch für diese Fälle die vom Verfassungsgerichtshof allgemein für unbedenklich erachtete Rechtslage vergleiche VfSlg 17340 aus 2004,, 17516 aus 2005,) herbeiführt, nach der die Asylbehörden auch über die Ausweisung zu entscheiden haben.
Keine Verletzung des Art8 EMRK.
Ausführliche Auseinandersetzung mit der Frage der Gefährdung des Beschwerdeführers (Staatsangehöriger der Russischen Föderation) in seinen Rechten; eigene Ermittlungen, mündliche Verhandlung. Vertretbare Annahme - auch auf Grund des Umstandes, dass erst im zweiten Rechtsgang die wahre Identität des Beschwerdeführers zu Tage trat - des Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel über das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet.
Schlagworte
Asylrecht, Fremdenrecht, Ausweisung, Behördenzuständigkeit, Übergangsbestimmung, Privat- und FamilienlebenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:U609.2010Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011