RS Vfgh 2010/10/9 U609/10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.2010
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

EMRK Art8
AsylG 2005 §10, §75 Abs1, Abs8
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch eine Ausweisungsentscheidung der Asylbehörden auf Grund der Anwendung einer Übergangsbestimmung des Asylgesetzes 2005 für Altfälle

Rechtssatz

Keine Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch die Anwendung der Übergangsbestimmung des §75 Abs1 erster Satz und Abs8 AsylG 2005 idF BGBl I 29/2009; Bundesasylamt (BAA) nunmehr nach Rückverweisung der Rechtssache durch den AsylGH zur Fällung einer Ausweisungsentscheidung ermächtigt (dagegen im ersten Rechtsgang Ausweisung auf Grund der Anwendung des AsylG 1997 im Bereich der Zuständigkeit der Fremdenpolizei).Keine Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch die Anwendung der Übergangsbestimmung des §75 Abs1 erster Satz und Abs8 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009,; Bundesasylamt (BAA) nunmehr nach Rückverweisung der Rechtssache durch den AsylGH zur Fällung einer Ausweisungsentscheidung ermächtigt (dagegen im ersten Rechtsgang Ausweisung auf Grund der Anwendung des AsylG 1997 im Bereich der Zuständigkeit der Fremdenpolizei).

Dem Gesetzgeber kann aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden, wenn er es mit §75 Abs1 erster Satz und Abs8 AsylG 2005 idF BGBl I 29/2009 sowie idF BGBl I 122/2009 ermöglicht, dass durch die Überführung - einer überschaubaren Anzahl - von Altfällen in das System des AsylG 2005, nunmehr auch für diese Fälle die vom Verfassungsgerichtshof allgemein für unbedenklich erachtete Rechtslage (vgl VfSlg 17340/2004, 17516/2005) herbeiführt, nach der die Asylbehörden auch über die Ausweisung zu entscheiden haben.Dem Gesetzgeber kann aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden, wenn er es mit §75 Abs1 erster Satz und Abs8 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, sowie in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, ermöglicht, dass durch die Überführung - einer überschaubaren Anzahl - von Altfällen in das System des AsylG 2005, nunmehr auch für diese Fälle die vom Verfassungsgerichtshof allgemein für unbedenklich erachtete Rechtslage vergleiche VfSlg 17340 aus 2004,, 17516 aus 2005,) herbeiführt, nach der die Asylbehörden auch über die Ausweisung zu entscheiden haben.

Keine Verletzung des Art8 EMRK.

Ausführliche Auseinandersetzung mit der Frage der Gefährdung des Beschwerdeführers (Staatsangehöriger der Russischen Föderation) in seinen Rechten; eigene Ermittlungen, mündliche Verhandlung. Vertretbare Annahme - auch auf Grund des Umstandes, dass erst im zweiten Rechtsgang die wahre Identität des Beschwerdeführers zu Tage trat - des Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel über das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Fremdenrecht, Ausweisung, Behördenzuständigkeit, Übergangsbestimmung, Privat- und Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:U609.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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