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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Verhängung einer Geldstrafe iHv € 220,- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) zzgl Verfahrenskosten gem §99 Abs2c Z9 iVm §20 Abs2 StVO 1960.Verhängung einer Geldstrafe iHv € 220,- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) zzgl Verfahrenskosten gem §99 Abs2c Z9 in Verbindung mit §20 Abs2 StVO 1960.
Da es der Antragsteller unterlassen hat, den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, näher zu begründen, ist er der ihm zukommenden Behauptungs- und Konkretisierungspflicht hinsichtlich der abzuwägenden Interessenlage nicht nachgekommen, weshalb es dem Verfassungsgerichtshof nicht möglich ist, die gemäß der zitierten Gesetzesbestimmung notwendige Abwägung "aller berührten Interessen" vorzunehmen. Soweit der Antragsteller behauptet, dass er mit dem Entzug der Lenkberechtigung zu rechnen habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass ihm die Möglichkeit offen steht, im Verfahren zum Entzug der Lenkberechtigung sämtliche Rechtsmittel auszuschöpfen und in der gegen den letztinstanzlichen Bescheid einzubringenden Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof den Antrag zu stellen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:B1368.2010Zuletzt aktualisiert am
05.11.2010