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14 OrganisationsrechtNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch eine meritorische Entscheidung über eine Berufung gegen ein Schreiben betreffend die Verwendungsänderung des Beschwerdeführers in der Finanzprokuratur; erstinstanzliche Erledigung kein Bescheid mangels Anführung der bescheiderlassenden BehördeRechtssatz
Bei der dem Beschwerdeführer ausgefolgten erstinstanzlichen Erledigung handelt es sich um keinen Bescheid: Auf dem Schriftstück findet sich kein Hinweis auf die Behörde, von der es herrührt. Dem Spruch ist diesbezüglich nichts zu entnehmen; darin wird nur die Betrauung des Beschwerdeführers mit einer bestimmten Funktion beschrieben, woraus keinesfalls ableitbar ist, dass die Finanzprokuratur als Bescheid erlassende Dienstbehörde auftritt. Die bescheiderlassende Behörde ist auch aus der Rechtsmittelbelehrung nicht ersichtlich. Das in dieser bezeichnete "Präsidium der Finanzprokuratur" ist nämlich keine Behörde. Die Fertigungsklausel enthält neben dem Namen des Präsidenten der Finanzprokuratur und dessen Unterschrift den Zusatz "Der Präsident". Daraus ergibt sich aber nicht, dass der Präsident für die Dienstbehörde (vgl §10 Abs1 und §17 Abs1 FinanzprokuraturG) handelt.Bei der dem Beschwerdeführer ausgefolgten erstinstanzlichen Erledigung handelt es sich um keinen Bescheid: Auf dem Schriftstück findet sich kein Hinweis auf die Behörde, von der es herrührt. Dem Spruch ist diesbezüglich nichts zu entnehmen; darin wird nur die Betrauung des Beschwerdeführers mit einer bestimmten Funktion beschrieben, woraus keinesfalls ableitbar ist, dass die Finanzprokuratur als Bescheid erlassende Dienstbehörde auftritt. Die bescheiderlassende Behörde ist auch aus der Rechtsmittelbelehrung nicht ersichtlich. Das in dieser bezeichnete "Präsidium der Finanzprokuratur" ist nämlich keine Behörde. Die Fertigungsklausel enthält neben dem Namen des Präsidenten der Finanzprokuratur und dessen Unterschrift den Zusatz "Der Präsident". Daraus ergibt sich aber nicht, dass der Präsident für die Dienstbehörde vergleiche §10 Abs1 und §17 Abs1 FinanzprokuraturG) handelt.
Bei der Anführung der bescheiderlassenden Behörde muss aber klar und unmissverständlich zum Ausdruck kommen, welche Behörde gehandelt hat; es genügt nicht, dass die Behörde in Korrektur des äußeren Anscheines des Bescheides aus dem rechtlichen Zusammenhang erschlossen werden kann.
Die Berufungskommission war daher zur meritorischen Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erledigung nicht befugt.
Schlagworte
Dienstrecht, Verwendungsänderung, Verwaltungsverfahren, Bescheidbegriff, Bescheid Zurechnung, FinanzprokuraturEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:B476.2009Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011