RS Vfgh 2010/11/29 B476/09

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2010
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Index

14 Organisationsrecht
14/01 Verwaltungsorganisation

Norm

B-VG Art83 Abs2
AVG §18 Abs4, §58 Abs3
BDG 1979 §38, §40
FinanzprokuraturG §10, §17
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch eine meritorische Entscheidung über eine Berufung gegen ein Schreiben betreffend die Verwendungsänderung des Beschwerdeführers in der Finanzprokuratur; erstinstanzliche Erledigung kein Bescheid mangels Anführung der bescheiderlassenden Behörde

Rechtssatz

Bei der dem Beschwerdeführer ausgefolgten erstinstanzlichen Erledigung handelt es sich um keinen Bescheid: Auf dem Schriftstück findet sich kein Hinweis auf die Behörde, von der es herrührt. Dem Spruch ist diesbezüglich nichts zu entnehmen; darin wird nur die Betrauung des Beschwerdeführers mit einer bestimmten Funktion beschrieben, woraus keinesfalls ableitbar ist, dass die Finanzprokuratur als Bescheid erlassende Dienstbehörde auftritt. Die bescheiderlassende Behörde ist auch aus der Rechtsmittelbelehrung nicht ersichtlich. Das in dieser bezeichnete "Präsidium der Finanzprokuratur" ist nämlich keine Behörde. Die Fertigungsklausel enthält neben dem Namen des Präsidenten der Finanzprokuratur und dessen Unterschrift den Zusatz "Der Präsident". Daraus ergibt sich aber nicht, dass der Präsident für die Dienstbehörde (vgl §10 Abs1 und §17 Abs1 FinanzprokuraturG) handelt.Bei der dem Beschwerdeführer ausgefolgten erstinstanzlichen Erledigung handelt es sich um keinen Bescheid: Auf dem Schriftstück findet sich kein Hinweis auf die Behörde, von der es herrührt. Dem Spruch ist diesbezüglich nichts zu entnehmen; darin wird nur die Betrauung des Beschwerdeführers mit einer bestimmten Funktion beschrieben, woraus keinesfalls ableitbar ist, dass die Finanzprokuratur als Bescheid erlassende Dienstbehörde auftritt. Die bescheiderlassende Behörde ist auch aus der Rechtsmittelbelehrung nicht ersichtlich. Das in dieser bezeichnete "Präsidium der Finanzprokuratur" ist nämlich keine Behörde. Die Fertigungsklausel enthält neben dem Namen des Präsidenten der Finanzprokuratur und dessen Unterschrift den Zusatz "Der Präsident". Daraus ergibt sich aber nicht, dass der Präsident für die Dienstbehörde vergleiche §10 Abs1 und §17 Abs1 FinanzprokuraturG) handelt.

Bei der Anführung der bescheiderlassenden Behörde muss aber klar und unmissverständlich zum Ausdruck kommen, welche Behörde gehandelt hat; es genügt nicht, dass die Behörde in Korrektur des äußeren Anscheines des Bescheides aus dem rechtlichen Zusammenhang erschlossen werden kann.

Die Berufungskommission war daher zur meritorischen Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erledigung nicht befugt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Verwendungsänderung, Verwaltungsverfahren, Bescheidbegriff, Bescheid Zurechnung, Finanzprokuratur

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:B476.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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