TE Vfgh Erkenntnis 2010/11/29 B46/08 ua

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Veröffentlicht am 29.11.2010
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

Die beschwerdeführenden Parteien sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, der zu B46/08 beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.340,-- und der zu B1250/08 beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 1.191,20 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die beim Verfassungsgerichtshof zur Zahl B46/08römisch eins. 1. Die beim Verfassungsgerichtshof zur Zahl B46/08

protokollierte Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt, mit dem die Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen die von der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 1, über den Beschwerdeführer wegen Dienstpflichtverletzung gemäß §43 Abs2 iVm §91, §92 Abs1 Z2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979 verhängte Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 200,-- und den im Übrigen verfügten Freispruch des Beschwerdeführers abgewiesen wurde.protokollierte Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt, mit dem die Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen die von der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 1, über den Beschwerdeführer wegen Dienstpflichtverletzung gemäß §43 Abs2 in Verbindung mit §91, §92 Abs1 Z2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979 verhängte Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 200,-- und den im Übrigen verfügten Freispruch des Beschwerdeführers abgewiesen wurde.

2. Die beim Verfassungsgerichtshof zur Zahl B1250/08 protokollierte Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt, mit dem der Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen die von der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 1, |ber den Beschwerdeführer wegen Dienstpflichtverletzungen gemäß §43 Abs2, §44 Abs1, §46 Abs1, §56 Abs3, §92 Abs1 Z3 iVm §93 BDG 1979 verhängte Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe eines Monatsbezuges teilweise Folge gegeben und die Bemessung der Disziplinarstrafe der im zweiten Rechtsgang zu treffenden Entscheidung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vorbehalten wurde. 2. Die beim Verfassungsgerichtshof zur Zahl B1250/08 protokollierte Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt, mit dem der Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen die von der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 1, |ber den Beschwerdeführer wegen Dienstpflichtverletzungen gemäß §43 Abs2, §44 Abs1, §46 Abs1, §56 Abs3, §92 Abs1 Z3 in Verbindung mit §93 BDG 1979 verhängte Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe eines Monatsbezuges teilweise Folge gegeben und die Bemessung der Disziplinarstrafe der im zweiten Rechtsgang zu treffenden Entscheidung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vorbehalten wurde.

II. Aus Anlass dieser Beschwerden leitete derrömisch zwei. Aus Anlass dieser Beschwerden leitete der

Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Bestimmungen über den Senat 1 mit dem Standort Wien der Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres für das Jahr 2007, gültig ab 1. März 2007, ein.

Mit Erkenntnis vom 29. November 2010, V88,89/10, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die vorgenannte Geschäftseinteilung gesetzwidrig war.

III. Im Hinblick darauf sind die Beschwerden begründet.römisch drei. Im Hinblick darauf sind die Beschwerden begründet.

Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Parteien nachteilig war.

Mit den mit diesen Beschwerden angefochtenen Bescheiden wurden die Bescheide - im Fall B1250/08: teilweise - bestätigt, die vom Senat 1 der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres erlassen worden waren, dessen geschäftsverteilungsmäßige Rechtsgrundlage mit dem oben genannten Erkenntnis als gesetzwidrig erkannt worden ist. Es hat somit eine gesetzwidrig eingerichtete Behörde entschieden.

Die beschwerdeführenden Parteien wurden also durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985). Die beschwerdeführenden Parteien wurden also durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303 aus 1984,, 10.515 aus 1985,).

Die Bescheide waren daher aufzuheben.

IV. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündlicherömisch vier. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche

Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den der zu B46/08 beschwerdeführenden Partei zugesprochenen Kosten sind Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,-- sowie Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 180,-- enthalten. In dem der zu B1250/08 beschwerdeführenden Partei antragsgemäß zugesprochenen Betrag sind Umsatzsteuer in der Höhe von € 161,86 sowie Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 220,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:B46.2008

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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