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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versetzung eines Kommandanten einer Polizeiinspektion zu einer anderen Polizeiinspektion und Einteilung als Sachbearbeiter infolge rechtskräftiger Verhängung einer Disziplinarstrafe; keine Verletzung des DoppelbestrafungsverbotsRechtssatz
Vertretbare Auffassung, die mangelnde Dienstaufsicht durch den Beschwerdeführer störe das Vertrauensverhältnis zwischen diesem und seinen Vorgesetzten und widerspreche der Erhaltung eines effizienten Dienstbetriebes.
Vertretbare Annahme einer Verletzung der in §45 BDG 1979 normierten Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters. Keine Denkunmöglichkeit der Erwägungen zur Zuweisung des Beschwerdeführers an einen gegenüber seiner bisherigen Verwendung niedriger bewerteten Arbeitsplatz.
Keine Verletzung des Doppelbestrafungsverbots, da die mit dem bekämpften Bescheid getroffene Verfügung keine Strafe darstellt.
Schlagworte
Dienstrecht, Disziplinarrecht, Versetzung, Verwendungsänderung, DoppelbestrafungsverbotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:B437.2009Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011