RS Vfgh 2010/11/29 B307/09

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Veröffentlicht am 29.11.2010
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Index

91 Post-und Fernmeldewesen
91/02 Post

Norm

EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
BDG 1979 §38, §40
PoststrukturG §17, §17a

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versetzung und Verwendungsänderung eines Postbeamten; keine willkürliche Annahme eines wichtigen dienstlichen Interesses an der qualifizierten Verwendungsänderung aufgrund eines Mangels an Führungsqualität

Rechtssatz

Denkmögliche Annahme, dass der Beschwerdeführer mangels Ernennung in eine bestimmte Verwendungsgruppe nicht darauf vertrauen habe dürfen, in Hinkunft ständig auf einem Arbeitsplatz dieser Verwendungsgruppe verwendet zu werden.

Vorangehendes Leistungsfeststellungsverfahren bei einer Versetzung gem §38 Abs2 BDG 1979 nicht erforderlich.

Vertretbare Auffassung, dass der Mangel an Führungsqualität - und nicht der in einer Leistungsfeststellung nach §81 BDG 1979 zu beurteilende Leistungserfolg - des Beschwerdeführers "zu erheblichen

... Spannungen innerhalb der Dienststelle" geführt habe, was ein

wichtiges dienstliches Interesse an der Verwendungsänderung des Beschwerdeführers iSd §40 Abs2 iVm §38 Abs2 BDG 1979 begründe.wichtiges dienstliches Interesse an der Verwendungsänderung des Beschwerdeführers iSd §40 Abs2 in Verbindung mit §38 Abs2 BDG 1979 begründe.

Kein Rechtsanspruch daraus ableitbar, dass die Behörde in einem anderen Fall möglicherweise zu Unrecht nicht mit gleicher Strenge vorgegangen ist.

Keine Verletzung im Recht auf ein faires Verfahren.

Angesichts der klaren Aktenlage nur Klärung von Rechtsfragen von nicht besonderer Komplexität; kein Antrag des Beschwerdeführers auf Einvernahme des in seiner verfassungsgerichtlichen Beschwerde genannten Zeugen oder auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Versetzung, Verwendungsänderung, Post- und Telegraphenverwaltung, fair trial

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:B307.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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