TE Vfgh Erkenntnis 2010/11/29 B219/10

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Veröffentlicht am 29.11.2010
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird, soweit er die Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche gemäß §134 Z3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. 333 in der Fassung BGBl. 297/1995, über den Beschwerdeführer zum Gegenstand hat, aufgehoben. Der Bescheid wird, soweit er die Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche gemäß §134 Z3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt 297 aus 1995,, über den Beschwerdeführer zum Gegenstand hat, aufgehoben.

Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.620,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheidrömisch eins. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid

der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt, mit dem u.a. der Berufung des Disziplinaranwaltes gegen die von der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 2, über den nunmehrigen Beschwerdeführer wegen Dienstpflichtverletzungen gemäß §43 Abs1 und §43 Abs2 iVm §91 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979 verhängte Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von fünf Monatsbezügen insofern Folge gegeben wurde, als über den Beschwerdeführer gemäß §134 Z3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, und die Strafberufung des Beschwerdeführers gegen den soeben genannten Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 2, abgewiesen wurde.der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt, mit dem u.a. der Berufung des Disziplinaranwaltes gegen die von der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 2, über den nunmehrigen Beschwerdeführer wegen Dienstpflichtverletzungen gemäß §43 Abs1 und §43 Abs2 in Verbindung mit §91 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979 verhängte Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von fünf Monatsbezügen insofern Folge gegeben wurde, als über den Beschwerdeführer gemäß §134 Z3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, und die Strafberufung des Beschwerdeführers gegen den soeben genannten Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 2, abgewiesen wurde.

II. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete derrömisch zwei. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der

Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Bestimmungen über den Senat 2 mit dem Standort Wien der Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres für das Jahr 2007 ein.

Mit Erkenntnis vom 29. November 2010, V87/10, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die vorgenannte Geschäftseinteilung gesetzwidrig war.

III. Im Hinblick darauf ist die Beschwerde begründet.römisch drei. Im Hinblick darauf ist die Beschwerde begründet.

Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Mit dem mit dieser Beschwerde angefochtenen Bescheid wurde der Bescheid (mit der Maßgabe der Erhöhung des Strafausmaßes) bestätigt, der vom Senat 2 der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres erlassen worden war, dessen geschäftsverteilungsmäßige Rechtsgrundlage mit dem oben genannten Erkenntnis als gesetzwidrig erkannt worden ist. Es hat somit eine gesetzwidrig eingerichtete Behörde entschieden.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985). Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303 aus 1984,, 10.515 aus 1985,).

Der Bescheid war daher, soweit er die Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche gemäß §134 Z3 BDG 1979 über den Beschwerdeführer zum Gegenstand hat, aufzuheben.

IV. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündlicherömisch vier. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche

Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. Im zugesprochenen Betrag sind Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 220,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:B219.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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