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60 ArbeitsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Beschwerde gegen ein Prüfungsergebnis der Gleichbehandlungskommission (GBK) unzulässig; kein normativer Abspruch rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Art durch die Vorschläge (Gutachten) der GBK zur Verwirklichung der GleichbehandlungRechtssatz
Zurückweisung der Beschwerde gegen ein "Prüfungsergebnis gemäß §12 GBK/GAW-Gesetz" des Senates III (ethnische Diskriminierung) der Gleichbehandlungskommission beim Bundeskanzleramt.Zurückweisung der Beschwerde gegen ein "Prüfungsergebnis gemäß §12 GBK/GAW-Gesetz" des Senates römisch drei (ethnische Diskriminierung) der Gleichbehandlungskommission beim Bundeskanzleramt.
Die in §12 Abs3 des BG über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GBK/GAW-G), BGBl 108/1979 idF BGBl I 98/2008 vorgesehenen Vorschläge der GBK zur Verwirklichung der Gleichbehandlung mit der Aufforderung, die Diskriminierung zu beenden, stellen nur "unverbindliche Vorschläge (Gutachten)" dar; es handelt sich bei solchen Vorschlägen daher um keine nach Art144 B-VG bekämpfbaren Akte.Die in §12 Abs3 des BG über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GBK/GAW-G), Bundesgesetzblatt 108 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 98 aus 2008, vorgesehenen Vorschläge der GBK zur Verwirklichung der Gleichbehandlung mit der Aufforderung, die Diskriminierung zu beenden, stellen nur "unverbindliche Vorschläge (Gutachten)" dar; es handelt sich bei solchen Vorschlägen daher um keine nach Art144 B-VG bekämpfbaren Akte.
Anders als in VfSlg 14713/1996 intendiert die angefochtene Erledigung nach Erscheinungsform und Duktus, dass der Senat lediglich einen bloßen "Vorschlag" iSd §12 Abs3 GBK/GAW-G erstatten wollte und gerade nicht den Willen hatte, einen individuell-konkreten Verwaltungsakt nach der Art eines Bescheides zu erlassen.Anders als in VfSlg 14713 aus 1996, intendiert die angefochtene Erledigung nach Erscheinungsform und Duktus, dass der Senat lediglich einen bloßen "Vorschlag" iSd §12 Abs3 GBK/GAW-G erstatten wollte und gerade nicht den Willen hatte, einen individuell-konkreten Verwaltungsakt nach der Art eines Bescheides zu erlassen.
Ebenso B966/09 vom selben Tag.
She auch B1689/10, B v 28.02.11: Bei der im bekämpften Schreiben der GBK wiedergegebenen Ansicht, dass eine sexuelle Belästigung vorliege, handelt es sich - wenn auch im vorliegenden Fall die Übermittlung eines "Vorschlags" iSd § 12 Abs 3 leg cit (noch) nicht erfolgt sein sollte - um eine (bloß) unverbindliche gutachterliche Feststellung im Rahmen des Vorschlagsrechts der GBK.She auch B1689/10, B v 28.02.11: Bei der im bekämpften Schreiben der GBK wiedergegebenen Ansicht, dass eine sexuelle Belästigung vorliege, handelt es sich - wenn auch im vorliegenden Fall die Übermittlung eines "Vorschlags" iSd Paragraph 12, Absatz 3, leg cit (noch) nicht erfolgt sein sollte - um eine (bloß) unverbindliche gutachterliche Feststellung im Rahmen des Vorschlagsrechts der GBK.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bescheidbegriff, Behörde, Rechtsschutz, Arbeitsrecht, GleichbehandlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:B1952.2008Zuletzt aktualisiert am
23.05.2012