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41 Innere AngelegenheitenLeitsatz
Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Ausweisung einer serbischen Staatsangehörigen der albanischen Volksgruppe; verfassungswidrige InteressenabwägungRechtssatz
Keine Berücksichtigung der Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes und des Kindes. Im Hinblick auf die serbische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin und die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes und ihres Kindes in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien erscheint die Möglichkeit der Aufrechterhaltung des Familienlebens in Serbien jedenfalls zweifelhaft.
Rechtskräftige Verurteilung des Ehemannes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren ohne Bedeutung für die Frage der Zulässigkeit der Ausweisung der Beschwerdeführerin.
Schlagworte
Fremdenrecht, Ausweisung, Privat- und FamilienlebenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:B183.2009Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011