RS Vfgh 2010/11/29 B183/09

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Veröffentlicht am 29.11.2010
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

EMRK Art8
FremdenpolizeiG 2005 §53 Abs1, §66 Abs1

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Ausweisung einer serbischen Staatsangehörigen der albanischen Volksgruppe; verfassungswidrige Interessenabwägung

Rechtssatz

Keine Berücksichtigung der Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes und des Kindes. Im Hinblick auf die serbische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin und die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes und ihres Kindes in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien erscheint die Möglichkeit der Aufrechterhaltung des Familienlebens in Serbien jedenfalls zweifelhaft.

Rechtskräftige Verurteilung des Ehemannes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren ohne Bedeutung für die Frage der Zulässigkeit der Ausweisung der Beschwerdeführerin.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Fremdenrecht, Ausweisung, Privat- und Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:B183.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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