RS Vfgh 2010/11/29 B1381/08

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Veröffentlicht am 29.11.2010
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

BDG 1979 §38, §40
VfGG §88
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994
  1. VfGG § 88 heute
  2. VfGG § 88 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versetzung eines Kommandanten einer Polizeiinspektion wegen Verdachts einer Dienstpflichtverletzung

Rechtssatz

Denkmögliche Annahme des Vorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses an einer Versetzung bereits vor rechtskräftiger Verhängung der Disziplinarstrafe.

Vertretbare Annahme, dass schon das Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand in Verbindung mit dem den Verkehrsunfall auslösenden Verhalten des Beschwerdeführers ein so gravierendes Fehlverhalten darstellt, dass unter dem Gesichtspunkt des aus dieser Verfehlung resultierenden Autoritätsverlustes das Abziehen des Beschwerdeführers von seiner Vorgesetztenfunktion und von seiner bisherigen Dienststelle geboten erscheint.

Keine Notwendigkeit der Aussetzung des Verfahrens bis zum Ausgang des gegen den Beschwerdeführer anhängigen Strafverfahrens.

Kein Entzug des gesetzlichen Richters durch bloßes Zuwiderhandeln gegen Verfahrensvorschriften.

Kein Kostenersatz, weil Barauslagen nicht verzeichnet wurden und der Ersatz sonstiger Kosten nach ständiger Spruchpraxis des Verfassungsgerichtshofes der belangten Behörde zur Verteidigung des eigenen Bescheides im Allgemeinen nicht zukommt (vgl VfSlg 17195/2004).Kein Kostenersatz, weil Barauslagen nicht verzeichnet wurden und der Ersatz sonstiger Kosten nach ständiger Spruchpraxis des Verfassungsgerichtshofes der belangten Behörde zur Verteidigung des eigenen Bescheides im Allgemeinen nicht zukommt vergleiche VfSlg 17195 aus 2004,).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Disziplinarrecht, Versetzung, Verwendungsänderung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:B1381.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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