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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
BDG 1979 §38, §40Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versetzung eines Kommandanten einer Polizeiinspektion wegen Verdachts einer DienstpflichtverletzungRechtssatz
Denkmögliche Annahme des Vorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses an einer Versetzung bereits vor rechtskräftiger Verhängung der Disziplinarstrafe.
Vertretbare Annahme, dass schon das Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand in Verbindung mit dem den Verkehrsunfall auslösenden Verhalten des Beschwerdeführers ein so gravierendes Fehlverhalten darstellt, dass unter dem Gesichtspunkt des aus dieser Verfehlung resultierenden Autoritätsverlustes das Abziehen des Beschwerdeführers von seiner Vorgesetztenfunktion und von seiner bisherigen Dienststelle geboten erscheint.
Keine Notwendigkeit der Aussetzung des Verfahrens bis zum Ausgang des gegen den Beschwerdeführer anhängigen Strafverfahrens.
Kein Entzug des gesetzlichen Richters durch bloßes Zuwiderhandeln gegen Verfahrensvorschriften.
Kein Kostenersatz, weil Barauslagen nicht verzeichnet wurden und der Ersatz sonstiger Kosten nach ständiger Spruchpraxis des Verfassungsgerichtshofes der belangten Behörde zur Verteidigung des eigenen Bescheides im Allgemeinen nicht zukommt (vgl VfSlg 17195/2004).Kein Kostenersatz, weil Barauslagen nicht verzeichnet wurden und der Ersatz sonstiger Kosten nach ständiger Spruchpraxis des Verfassungsgerichtshofes der belangten Behörde zur Verteidigung des eigenen Bescheides im Allgemeinen nicht zukommt vergleiche VfSlg 17195 aus 2004,).
Schlagworte
Dienstrecht, Disziplinarrecht, Versetzung, Verwendungsänderung, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:B1381.2008Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011