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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / AussichtslosigkeitLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung einer Beschwerde gegen ein als Information bzw bloße Zahlungsaufforderung zu wertendes Schreiben als aussichtslos; Zurückweisung der Beschwerde mangels Vorliegens eines Bescheides zu gewärtigenRechtssatz
Ein normativer Wille ist dem vorgelegten Schreiben nicht zu entnehmen. Vielmehr wird dem Einschreiter darin mitgeteilt, dass gegen ihn aus dem Titel eines Bescheides des UVS Niederösterreich, mit dem ihm der Ersatz der Verfahrenskosten auferlegt wurde, eine Bundesforderung iHv € 426,20 besteht. Weiters wird der Einschreiter darin aufgefordert, diese Forderung mittels Erlagschein zu begleichen bzw eine schriftliche Stellungnahme über die Zahlungsmodalitäten abzugeben. Abschließend wird festgehalten, dass einer ehestmöglichen diesbezüglichen schriftlichen Äußerung an das Bundesministerium für Inneres entgegengesehen werde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, Bescheidbegriff, Verwaltungsverfahren, KostenersatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:B1300.2010Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011