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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / AussichtslosigkeitLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung einer Beschwerde gegen ein als Information bzw bloße Zahlungsaufforderung zu wertendes Schreiben als aussichtslos; Zurückweisung der Beschwerde mangels Vorliegens eines Bescheides zu gewärtigenSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit Eingabe vom 16. September 2010 stellte der Einschreiter einen Antrag auf Verfahrenshilfe gegen das oben bezeichnete Schreiben der Bundesministerin für Inneres.
2. Voraussetzung für eine Beschwerde nach Art144 B-VG ist das Vorliegen eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt einer Erledigung einer Verwaltungsbehörde, soweit sie nicht in der Form eines Bescheides ergangen ist, nur dann Bescheidcharakter zu, wenn sich aus ihrem maßgebenden Inhalt eindeutig ergibt, dass die Behörde gegenüber einer bestimmten Person normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit entschieden hat (vgl. zB VfSlg. 4986/1965, 9244/1981, 11.077/1986, 11.415/1987, 12.753/1991, 14.152/1995). Die Erledigung muss - objektiv betrachtet - den unzweifelhaften Willen erkennen lassen, gegenüber einer bestimmten Person eine konkrete Verwaltungsangelegenheit normativ zu regeln (vgl. zB VfSlg. 8560/1979, 10.119/1984, 14.713/1996). 2. Voraussetzung für eine Beschwerde nach Art144 B-VG ist das Vorliegen eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt einer Erledigung einer Verwaltungsbehörde, soweit sie nicht in der Form eines Bescheides ergangen ist, nur dann Bescheidcharakter zu, wenn sich aus ihrem maßgebenden Inhalt eindeutig ergibt, dass die Behörde gegenüber einer bestimmten Person normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit entschieden hat vergleiche zB VfSlg. 4986 aus 1965,, 9244 aus 1981,, 11.077 aus 1986,, 11.415 aus 1987,, 12.753 aus 1991,, 14.152 aus 1995,). Die Erledigung muss - objektiv betrachtet - den unzweifelhaften Willen erkennen lassen, gegenüber einer bestimmten Person eine konkrete Verwaltungsangelegenheit normativ zu regeln vergleiche zB VfSlg. 8560 aus 1979,, 10.119 aus 1984,, 14.713 aus 1996,).
Ein solcher normativer Wille ist dem vorgelegten Schreiben nicht zu entnehmen. Vielmehr wird dem Einschreiter darin mitgeteilt, dass gegen ihn aus dem Titel des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 3. August 2010, mit dem ihm der Ersatz der Verfahrenskosten auferlegt wurde, eine Bundesforderung in der Höhe von € 426,20 besteht. Weiters wird der Einschreiter darin aufgefordert, diese Forderung mittels Erlagschein zu begleichen bzw. eine schriftliche Stellungnahme über die Zahlungsmodalitäten abzugeben. Abschließend wird festgehalten, dass einer ehestmöglichen diesbezüglichen schriftlichen Äußerung an das Bundesministerium für Inneres entgegengesehen werde. Auf Grund des Inhalts und der Formulierungen ist dieses Schreiben als Information bzw. bloße Zahlungsaufforderung zu werten und stellt demnach keinen Bescheid im Sinne des Art144 B-VG dar.
Die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof erscheint somit offenbar als aussichtslos, zumal die Zurückweisung einer allenfalls erhobenen Beschwerde zu gewärtigen wäre.
3. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. 3. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, Bescheidbegriff, Verwaltungsverfahren, KostenersatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:B1300.2010Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011