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10 VerfassungsrechtNorm
GEG 1962 §7 Abs4aLeitsatz
Einstellung eines Beschwerdeverfahrens gegen die teilweise Versagung eines Gebührennachlasses; Klaglosstellung infolge amtswegiger Aufhebung des angefochtenen Bescheides; KostenzuspruchRechtssatz
Da der bekämpfte Bescheid (betr die Bewilligung von Ratenzahlungen und für den Fall von deren Einhaltung eines Teilnachlasses der festgesetzten Pauschalgebühren) von der Bundesministerin für Justiz (gem §7 Abs4a GEG) aufgehoben wurde, ist der Beschwerdeführer iSd §86 VfGG klaglos gestellt worden, und zwar auch dann, wenn diese Aufhebung nicht mit einer im vollen Umfang stattgebenden Entscheidung über seinen Antrag verbunden gewesen ist. Für eine Klaglosstellung reicht es hin, dass die Behörde den Anfechtungsgegenstand des verfassungsgerichtlichen Verfahrens aus dem Rechtsbestand beseitigt hat.
Kostenzuspruch; keine Rechtsgrundlage für eine Berücksichtigung der von der belangten Behörde dargelegten Umstände bei der Kostenentscheidung (Verursachung des Verfahrensaufwandes durch die beschwerdeführende Partei).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Klaglosstellung, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:B1141.2010Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011