RS Vfgh 2010/11/29 B1141/10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2010
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

GEG 1962 §7 Abs4a
VfGG §86
VfGG §88
  1. VfGG § 86 heute
  2. VfGG § 86 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 86 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. VfGG § 88 heute
  2. VfGG § 88 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Einstellung eines Beschwerdeverfahrens gegen die teilweise Versagung eines Gebührennachlasses; Klaglosstellung infolge amtswegiger Aufhebung des angefochtenen Bescheides; Kostenzuspruch

Rechtssatz

Da der bekämpfte Bescheid (betr die Bewilligung von Ratenzahlungen und für den Fall von deren Einhaltung eines Teilnachlasses der festgesetzten Pauschalgebühren) von der Bundesministerin für Justiz (gem §7 Abs4a GEG) aufgehoben wurde, ist der Beschwerdeführer iSd §86 VfGG klaglos gestellt worden, und zwar auch dann, wenn diese Aufhebung nicht mit einer im vollen Umfang stattgebenden Entscheidung über seinen Antrag verbunden gewesen ist. Für eine Klaglosstellung reicht es hin, dass die Behörde den Anfechtungsgegenstand des verfassungsgerichtlichen Verfahrens aus dem Rechtsbestand beseitigt hat.

Kostenzuspruch; keine Rechtsgrundlage für eine Berücksichtigung der von der belangten Behörde dargelegten Umstände bei der Kostenentscheidung (Verursachung des Verfahrensaufwandes durch die beschwerdeführende Partei).

Entscheidungstexte

  • B 1141/10
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.11.2010 B 1141/10

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:B1141.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten