RS Vwgh 2005/3/31 2003/03/0053

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51a Abs1;

Rechtssatz

Ist angesichts der unstrittig gegebenen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers im Sinn des § 51a Abs 1 VStG die Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafen zu erwarten, und stand damit für den Beschwerdeführer im Berufungsverfahren - für das er (erkennbar) die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragte - die Bestätigung der ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafen immerhin in der Dauer von (insgesamt) 58 Tagen und 12 Stunden auf dem Spiel, so war der Rechtsfall für den Beschwerdeführer von besonderer Tragweite, weshalb vorliegend die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers geboten war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003030053.X02

Im RIS seit

21.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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