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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Beschwerde eines Interessenten gegen die Feststellung des Nichtbestehens einer land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaft unzulässig; keine Rechtsverletzungsmöglichkeit des BeschwerdeführersRechtssatz
Zurückweisung der Beschwerde eines Interessenten gegen die Behebung des erstinstanzlichen Bescheides und Feststellung, dass ein Grundstück keine land- und forstwirtschaftliche Liegenschaft sei.
Der Gesetzgeber hat dem Interessenten durch §11 Abs6 Nö GVG 2007 Parteistellung eingeräumt. Als Verfahrenspartei wurde dem Beschwerdeführer auch der angefochtene Bescheid zugestellt. Der Bescheid der Grundverkehrs-Landeskomission spricht aber weder über die Berufung noch über Verfahrensrechte des Interessenten ab. Nur insoweit käme die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers vor dem Verfassungsgerichtshof in Betracht.
Keine Zuerkennung von über diese Verfahrensrechte hinausgehenden subjektiven Rechten, in denen der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid verletzt sein könnte, durch das Nö GVG 2007.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Verwaltungsverfahren, Parteistellung, VfGH / Legitimation, Rechte subjektive öffentlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:B1127.2009Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011