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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Verfahrenshilfeantrags; kein minderer Grad des Versehens; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslosRechtssatz
Es ist kein minderer Grad des Versehens, wenn der Antragsteller seinem Rechtsvertreter die Erfüllung seiner Pflichten unmöglich macht, indem er eine Kontaktaufnahme seitens des Rechtsanwaltes dadurch verhindert, dass er ihm seine Wohnadresse nicht bekannt gibt.
Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als offenbar aussichtslos; künftige Beschwerde erwiese sich als verspätet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / FristenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:U2315.2010Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011