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41 Innere AngelegenheitenNorm
AsylG 2005 §12a Abs2, §41aLeitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes; Willkür wegen Fehlens eines wesentlichen Begründungselementes in der Entscheidung des AsylgerichtshofesRechtssatz
Aus der Entscheidung des Asylgerichtshofes ergibt sich zwar, dass er das Vorliegen einer aufrechten Ausweisung sowie die Frage geprüft hat, ob der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen ist und ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art2 oder Art3 EMRK bedeuten würde. Hingegen ergibt sich aus der Begründung der asylgerichtlichen Entscheidung mit keinem Wort, ob auch geprüft wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung des Art8 EMRK bedeuten würde.
Ebenso: U1858/10 ua, E v 15.12.10, und U2125/10, E v 19.09.11.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Fremdenrecht, Ausweisung, Bescheidbegründung, Rechtsstaatsprinzip, Privat- und FamilienlebenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:U1860.2010Zuletzt aktualisiert am
19.12.2011