Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §15 Abs2Leitsatz
Zurückweisung einer mit inhaltlichen Fehlern behafteten Beschwerde; fehlende Bezugnahme auf den maßgeblichen Artikel der Bundesverfassung kein verbesserungsfähiger Formmangel; kein KostenzuspruchRechtssatz
Eingabe auf Art131 Abs1 Z1 B-VG gestützt, keine Bezugnahme auf Art144 Abs1 B-VG, auf Grund dessen der Verfassungsgerichtshof offenbar angerufen werden sollte.
Dem Kostenbegehren der mitbeteiligten Partei war nicht stattzugeben, weil die von ihr erstattete Äußerung den Zurückweisungsgrund nicht aufgezeigt und daher zur Rechtsfindung keinen Beitrag geleistet hat (vgl insb VfSlg 15916/2000, 18283/2007 mwN).Dem Kostenbegehren der mitbeteiligten Partei war nicht stattzugeben, weil die von ihr erstattete Äußerung den Zurückweisungsgrund nicht aufgezeigt und daher zur Rechtsfindung keinen Beitrag geleistet hat vergleiche insb VfSlg 15916 aus 2000,, 18283 aus 2007, mwN).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:B642.2010Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011