TE Vfgh Beschluss 2010/11/30 B642/10

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Veröffentlicht am 30.11.2010
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §15 Abs2
VfGG §18
VfGG §88
  1. VfGG § 15 heute
  2. VfGG § 15 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 15 gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2010
  4. VfGG § 15 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  5. VfGG § 15 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. VfGG § 15 gültig von 05.07.1953 bis 31.12.2003
  1. VfGG § 18 heute
  2. VfGG § 18 gültig ab 01.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 18 gültig von 01.01.2015 bis 31.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  4. VfGG § 18 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 18 gültig von 05.07.1953 bis 28.02.2013
  1. VfGG § 88 heute
  2. VfGG § 88 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung einer mit inhaltlichen Fehlern behafteten Beschwerde; fehlende Bezugnahme auf den maßgeblichen Artikel der Bundesverfassung kein verbesserungsfähiger Formmangel; kein Kostenzuspruch

Spruch

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Kostenersatz wird nicht zugesprochen. römisch zwei. Kostenersatz wird nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

I. Die vorliegende, als "Bescheidbeschwerde gem Art131 Abs1 Z1 B-VG iVm §§26 VwGG" bezeichnete Eingabe wendet sich gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 8.4.2010, LAS-987/9-09, und behauptet die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes.römisch eins. Die vorliegende, als "Bescheidbeschwerde gem Art131 Abs1 Z1 B-VG in Verbindung mit §§26 VwGG" bezeichnete Eingabe wendet sich gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 8.4.2010, LAS-987/9-09, und behauptet die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes.

Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erstatteten eine Gegenschrift bzw. eine Äußerung, mit denen jeweils die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Beschwerde erwogen: römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:

1. Die Beschwerde ist aus folgenden Gründen unzulässig:

Gemäß §15 Abs2 VfGG ist für Anträge an den Verfassungsgerichtshof (unter anderem) die Bezugnahme auf den Artikel des Bundes-Verfassungsgesetzes, auf Grund dessen der Verfassungsgerichtshof angerufen wird, zwingendes Erfordernis. Die Eingabe stützt sich zwar auf Art131 Abs1 Z1 B-VG, dieser ist aber nicht jener Artikel, auf den man sich bei der Bekämpfung von Bescheiden vor dem Verfassungsgerichtshof berufen kann. Die Beschwerde nimmt hingegen an keiner Stelle auf Art144 Abs1 B-VG Bezug, auf Grund dessen der Verfassungsgerichtshof offenbar angerufen werden sollte. Das Fehlen dieses Erfordernisses in einer Eingabe stellt keinen verbesserungsfähigen Formmangel, sondern einen inhaltlichen Fehler dar (VfSlg. 15.341/1998, 15.960/2000, 16.092/2001, 16.605/2002, jeweils mwN). Ist eine Eingabe jedoch mit inhaltlichen Fehlern behaftet, so führt dies zu ihrer Zurückweisung. Gemäß §15 Abs2 VfGG ist für Anträge an den Verfassungsgerichtshof (unter anderem) die Bezugnahme auf den Artikel des Bundes-Verfassungsgesetzes, auf Grund dessen der Verfassungsgerichtshof angerufen wird, zwingendes Erfordernis. Die Eingabe stützt sich zwar auf Art131 Abs1 Z1 B-VG, dieser ist aber nicht jener Artikel, auf den man sich bei der Bekämpfung von Bescheiden vor dem Verfassungsgerichtshof berufen kann. Die Beschwerde nimmt hingegen an keiner Stelle auf Art144 Abs1 B-VG Bezug, auf Grund dessen der Verfassungsgerichtshof offenbar angerufen werden sollte. Das Fehlen dieses Erfordernisses in einer Eingabe stellt keinen verbesserungsfähigen Formmangel, sondern einen inhaltlichen Fehler dar (VfSlg. 15.341 aus 1998,, 15.960 aus 2000,, 16.092 aus 2001,, 16.605 aus 2002,, jeweils mwN). Ist eine Eingabe jedoch mit inhaltlichen Fehlern behaftet, so führt dies zu ihrer Zurückweisung.

Die Beschwerde ist mithin aus diesem Grund gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

2. Dem Kostenbegehren der mitbeteiligten Partei war nicht stattzugeben, weil die von ihr erstattete Äußerung den Zurückweisungsgrund nicht aufgezeigt und daher zur Rechtsfindung keinen Beitrag geleistet hat (vgl. insb. VfSlg. 15.916/2000, 18.283/2007 mwN). 2. Dem Kostenbegehren der mitbeteiligten Partei war nicht stattzugeben, weil die von ihr erstattete Äußerung den Zurückweisungsgrund nicht aufgezeigt und daher zur Rechtsfindung keinen Beitrag geleistet hat vergleiche insb. VfSlg. 15.916 aus 2000,, 18.283 aus 2007, mwN).

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:B642.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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