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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags und Zurückweisung der Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes mangels Erschöpfung des Instanzenzuges; Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den AsylgerichtshofSpruch
I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen. römisch eins. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die obenrömisch eins. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die oben
bezeichneten Bescheide des Bundesasylamtes vom 29. September 2010.
Gemäß Art144 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen letztinstanzliche Bescheide von Verwaltungsbehörden einschließlich der Unabhängigen Verwaltungssenate. Gemäß Art144a B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes. Die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nach diesen Verfassungsnormen setzt somit das Vorliegen einer im Instanzenzug nicht mehr bekämpfbaren Entscheidung oder eines solchen Bescheides voraus.
Die gemäß Art144 B-VG erhobene Beschwerde richtet sich gegen Bescheide des Bundesasylamtes. Gegen solche Bescheide steht jedoch die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den Asylgerichtshof offen. Der Instanzenzug im Sinne des Art144 B-VG ist daher nicht erschöpft, weswegen die Beschwerde zurückzuweisen ist (vgl. dazu insbesondere VfSlg. 18.613/2008). Die gemäß Art144 B-VG erhobene Beschwerde richtet sich gegen Bescheide des Bundesasylamtes. Gegen solche Bescheide steht jedoch die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den Asylgerichtshof offen. Der Instanzenzug im Sinne des Art144 B-VG ist daher nicht erschöpft, weswegen die Beschwerde zurückzuweisen ist vergleiche dazu insbesondere VfSlg. 18.613 aus 2008,).
Da die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar ist, wurde dieser Beschluss gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst.
II. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos.römisch zwei. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos.
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO abzuweisen.
Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
III. Damit erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.römisch drei. Damit erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, AsylrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:B1609.2010Zuletzt aktualisiert am
21.12.2010