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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art26 Abs6Leitsatz
Stattgabe der Anfechtung der Bürgermeisterstichwahl in Lienz wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens im Zusammenhang mit der Ausstellung von Wahlkarten; Unzulässigkeit einer telefonischen Antragstellung sowie der Ausgabe an dritte Personen ohne entsprechende VollmachtRechtssatz
Stattgabe der Wahlanfechtung und Aufhebung des Verfahrens zur engeren Wahl des Bürgermeisters (Stichwahl) der Stadtgemeinde Lienz am 28.03.10.
Wahlrechtliche Formalvorschriften sind strikt nach ihrem Wortlaut auszulegen (mit Judikaturhinweisen).
Abschließende Festlegung in §34a Abs2 Tir GdWO 1994, in welcher Art Wahlkarten ausgestellt werden können; Antragstellung über das Telefon nicht zulässig; Übergabe bzw Übersendung einer Wahlkarte an eine dritte Person gem §34a Abs4 leg cit nur mit einer entsprechenden Vollmacht zulässig.
Es war daher rechtswidrig, wenn die Stadtgemeinde Lienz 7% der Wahlkarten nach telefonischer Antragstellung ausgestellt hat und bei persönlicher Vorsprache und persönlicher Kenntnis der Betreffenden die Wahlkarten auch für Familienmitglieder ohne eine entsprechende Vollmacht ausgestellt wurden.
Im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des §34a Abs2 Tir GdWO 1994 kein Eingehen auf den Einwand der Gemeindewahlbehörde, dass Art26 Abs6 B-VG, der gemäß Art117 Abs2 B-VG bei Gemeinderatswahlen sinngemäß anzuwenden ist, ausdrücklich nur die "Glaubhaftmachung" der Identität des Wahlberechtigten verlange.
Die erwiesene Rechtswidrigkeit konnte auch von Einfluss auf das Wahlergebnis sein.
Bei der Verletzung einer Vorschrift der Wahlordnung, die - so wie hier - die Möglichkeit von Manipulationen und Missbräuchen im Wahlverfahren ausschließen will, ist das Vorliegen des Erfordernisses jedenfalls gegeben, ohne dass es des Nachweises einer konkreten - das Wahlergebnis tatsächlich verändernden - Manipulation bedürfte (mit Judikaturhinweisen).
Auf Grund der Verfahrensergebnisse lässt sich nicht ausschließen, dass es im Zusammenhang mit der Ausstellung von Wahlkarten an dritte Personen ohne Vollmacht zu Manipulationen und Missbräuchen gekommen ist.
Da 7% der Wahlkarten über telefonische Antragstellung ausgestellt wurden, ist weiters nicht von vornherein auszuschließen, dass die hier erwiesene Rechtswidrigkeit - unter Berücksichtigung des Einlangens von 653 Wahlkarten und der Tatsache, dass zwischen den beiden Wahlwerbern nur 14 Stimmen liegen - nach Lage des konkreten Falles auf das Wahlergebnis zumindest von Einfluss sein konnte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wahlen, Bürgermeister, Stimmenabgabe, Wahlkarten, Briefwahl, VfGH / WahlanfechtungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:WI3.2010Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011