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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art141 Abs1 litaLeitsatz
Keine Stattgabe der Anfechtung der Gemeinderatswahl in Lienz; keine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens; Übermittlung einer falschen Wahlkarte an einen Wähler ohne Einfluss auf das Wahlverfahren; teils keine hinreichende Substantiierung des Vorbringens bzw mangelnde Glaubhaftmachung eines WahlanfechtungsgrundesRechtssatz
Keine Stattgabe der Anfechtung der Gemeinderatswahl der Stadtgemeinde Lienz vom 14.03.10 durch die Wählergruppe "Dein Lienz - BZÖ".
Keine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens durch den Umstand, dass die Prüfung des rechtzeitigen Einlangens der Wahlkarten im Postweg, der Unversehrtheit des Verschlusses der Wahlkarten und der eidesstattlichen Erklärungen auf den Wahlkarten ohne Beisein des auf Vorschlag der wahlwerbenden Partei SPÖ bestellten Beisitzers erfolgt ist.
Beschlussfähigkeit der zuständigen Gemeindewahlbehörde zum Zeitpunkt der Vornahme der Amtshandlung gemäß §23 Abs1 Tir GdWO 1994; gesonderte Ladung einzelner Mitglieder in der Tir GdWO 1994 nicht vorgesehen; keine Hinderung des betreffenden Beisitzers an der Teilnahme.
Gemeindewahlbehörde (zugleich Sprengelwahlbehörde 1) im vorliegenden Fall Wahlbehörde für die Erfassung der Briefwähler und die Ermittlung des Wahlergebnisses der Briefwähler. Daher keine Anwendung des §54c Abs1 Tir GdWO 1994; keine Pflicht, die Wahlkuverts der Briefwähler ungeöffnet in die allgemeine Wahlurne zu legen.
Die Übermittlung einer falschen Wahlkarte an einen Wähler (lautend auf eine andere Person) blieb ohne jeden Einfluss auf das Wahlergebnis. Schlüge man die eine Stimme des Briefkartenwählers der Anfechtungswerberin - oder auch einer der anderen Wahlparteien - zu, träte in der Mandatsverteilung keine Änderung ein.
Die bloße Behauptung, dass die Ermittlung des Wahlergebnisses gegen '60 ff Tir GdWO 1994 verstoßen habe, ist zu abstrakt gehalten. Es wird in keiner Weise dargelegt, welche Rechtswidrigkeit konkret (fehlerhafte Zählung der Wahlkuverts und amtlichen Stimmzettel oder der Stimmen; Wertung von Stimmzetteln zu Unrecht als gültig bzw ungültig; fehlerhafte Ermittlung der Wahlzahl oder anderes) vorliegen soll.
Keine Glaubhaftmachung eines Wahlanfechtungsgrundes durch das Vorbringen, dass nach Informationen von H. Vorzugsstimmen nicht durch die Wahlbehörde selbst, sondern durch Mitarbeiter der Gemeinde ausgezählt worden seien. Berechtigung der Anfechtungswerberin gem §22 Abs1 Tir GdWO 1994 zur Entsendung einer Vertrauensperson in die örtliche Wahlbehörde; dadurch wäre die Anfechtungswerberin in der Lage gewesen, ihre Behauptung zu konkretisieren.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wahlen, Gemeinderat, Stimmenabgabe, Wahlkarten, Briefwahl, VfGH / WahlanfechtungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:WI1.2010Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011