RS Vfgh 2010/12/1 WI-1/10

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Veröffentlicht am 01.12.2010
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
Tir GdWO 1994 §19, §22, §23, §54b, §54c, §60 ff
VfGG §67 Abs1
  1. B-VG Art. 141 heute
  2. B-VG Art. 141 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  3. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  4. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 141 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  6. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 141 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  9. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  10. B-VG Art. 141 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  11. B-VG Art. 141 gültig von 07.02.1958 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1958
  12. B-VG Art. 141 gültig von 19.12.1945 bis 06.02.1958 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  13. B-VG Art. 141 gültig von 05.04.1931 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 103/1931
  14. B-VG Art. 141 gültig von 03.01.1930 bis 04.04.1931
  1. VfGG § 67 heute
  2. VfGG § 67 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  3. VfGG § 67 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  4. VfGG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 67 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 67 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 67 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 732/1988
  8. VfGG § 67 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Keine Stattgabe der Anfechtung der Gemeinderatswahl in Lienz; keine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens; Übermittlung einer falschen Wahlkarte an einen Wähler ohne Einfluss auf das Wahlverfahren; teils keine hinreichende Substantiierung des Vorbringens bzw mangelnde Glaubhaftmachung eines Wahlanfechtungsgrundes

Rechtssatz

Keine Stattgabe der Anfechtung der Gemeinderatswahl der Stadtgemeinde Lienz vom 14.03.10 durch die Wählergruppe "Dein Lienz - BZÖ".

Keine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens durch den Umstand, dass die Prüfung des rechtzeitigen Einlangens der Wahlkarten im Postweg, der Unversehrtheit des Verschlusses der Wahlkarten und der eidesstattlichen Erklärungen auf den Wahlkarten ohne Beisein des auf Vorschlag der wahlwerbenden Partei SPÖ bestellten Beisitzers erfolgt ist.

Beschlussfähigkeit der zuständigen Gemeindewahlbehörde zum Zeitpunkt der Vornahme der Amtshandlung gemäß §23 Abs1 Tir GdWO 1994; gesonderte Ladung einzelner Mitglieder in der Tir GdWO 1994 nicht vorgesehen; keine Hinderung des betreffenden Beisitzers an der Teilnahme.

Gemeindewahlbehörde (zugleich Sprengelwahlbehörde 1) im vorliegenden Fall Wahlbehörde für die Erfassung der Briefwähler und die Ermittlung des Wahlergebnisses der Briefwähler. Daher keine Anwendung des §54c Abs1 Tir GdWO 1994; keine Pflicht, die Wahlkuverts der Briefwähler ungeöffnet in die allgemeine Wahlurne zu legen.

Die Übermittlung einer falschen Wahlkarte an einen Wähler (lautend auf eine andere Person) blieb ohne jeden Einfluss auf das Wahlergebnis. Schlüge man die eine Stimme des Briefkartenwählers der Anfechtungswerberin - oder auch einer der anderen Wahlparteien - zu, träte in der Mandatsverteilung keine Änderung ein.

Die bloße Behauptung, dass die Ermittlung des Wahlergebnisses gegen '60 ff Tir GdWO 1994 verstoßen habe, ist zu abstrakt gehalten. Es wird in keiner Weise dargelegt, welche Rechtswidrigkeit konkret (fehlerhafte Zählung der Wahlkuverts und amtlichen Stimmzettel oder der Stimmen; Wertung von Stimmzetteln zu Unrecht als gültig bzw ungültig; fehlerhafte Ermittlung der Wahlzahl oder anderes) vorliegen soll.

Keine Glaubhaftmachung eines Wahlanfechtungsgrundes durch das Vorbringen, dass nach Informationen von H. Vorzugsstimmen nicht durch die Wahlbehörde selbst, sondern durch Mitarbeiter der Gemeinde ausgezählt worden seien. Berechtigung der Anfechtungswerberin gem §22 Abs1 Tir GdWO 1994 zur Entsendung einer Vertrauensperson in die örtliche Wahlbehörde; dadurch wäre die Anfechtungswerberin in der Lage gewesen, ihre Behauptung zu konkretisieren.

Entscheidungstexte

  • W I-1/10
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 01.12.2010 W I-1/10

Schlagworte

Wahlen, Gemeinderat, Stimmenabgabe, Wahlkarten, Briefwahl, VfGH / Wahlanfechtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:WI1.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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