RS Vwgh 2005/3/31 2001/03/0139

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2005
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

BetriebsO 1994 §16 Abs4 idF 1994/1028;
StVO 1960 §20 Abs2;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer wurde innerhalb von fünf der Stellung seines Antrages (auf Ausstellung eines Ausweises für Schülertransporte) unmittelbar vorangegangenen Jahren dreimal auf Grund von Verstößen gegen § 20 Abs 2 StVO 1960 bestraft, wobei er die im Ortsgebiet zulässige Geschwindigkeit um 16 km/h, 27 km/h bzw. 34 km/h überschritten hat. § 16 Abs. 4 BetriebsO 1994 verlangt, dass die betreffenden Verstöße "objektiv geeignet sind", Leben, Gesundheit oder Vermögen dritter Personen unmittelbar zu gefährden, weshalb es nicht darauf ankommt, ob die Gefährdung oder Beeinträchtigung im Zuge der Übertretung tatsächlich eingetreten ist (vgl. das hg Erkenntnis vom 21. Jänner 1998, Zl 97/03/0229).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001030139.X03

Im RIS seit

22.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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