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50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
BetriebsO 1994 §16 Abs4 idF 1994/1028;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer wurde innerhalb von fünf der Stellung seines Antrages (auf Ausstellung eines Ausweises für Schülertransporte) unmittelbar vorangegangenen Jahren dreimal auf Grund von Verstößen gegen § 20 Abs 2 StVO 1960 bestraft, wobei er die im Ortsgebiet zulässige Geschwindigkeit um 16 km/h, 27 km/h bzw. 34 km/h überschritten hat. § 16 Abs. 4 BetriebsO 1994 verlangt, dass die betreffenden Verstöße "objektiv geeignet sind", Leben, Gesundheit oder Vermögen dritter Personen unmittelbar zu gefährden, weshalb es nicht darauf ankommt, ob die Gefährdung oder Beeinträchtigung im Zuge der Übertretung tatsächlich eingetreten ist (vgl. das hg Erkenntnis vom 21. Jänner 1998, Zl 97/03/0229).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001030139.X03Im RIS seit
22.04.2005