RS Vfgh 2010/12/1 B1401/10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.2010
beobachten
merken

Index

27 Rechtspflege
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Norm

StGG Art5
GGG 1984 §14, §18 Abs2 Z2
JN §58 Abs1

Leitsatz

Verletzung im Eigentumsrecht durch denkunmögliche Vorschreibung einer restlichen Pauschalgebühr für den Abschluss eines Vergleichs betreffend Mietzinse; denkunmögliche Annahme einer Verpflichtung zur Leistung des Mietzinses auf unbestimmte Dauer

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall verzichtete der Kläger und nunmehrige Beschwerdeführer für den Fall der Einhaltung der sich aus dem Vergleich ergebenden Zahlungsverpflichtung nicht auf die Räumung. Das Mietverhältnis endete nach dem Vergleich jedenfalls mit 31.12.09. Von der Begründung eines auf unbestimmte Dauer geschlossenen Mietverhältnisses kann nicht ausgegangen werden.

Daher denkunmögliche Anwendung des §18 Abs2 Z2 GGG und §14 GGG iVm §58 Abs1 JN.Daher denkunmögliche Anwendung des §18 Abs2 Z2 GGG und §14 GGG in Verbindung mit §58 Abs1 JN.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:B1401.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten