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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §88Leitsatz
Ergänzung der Kostenentscheidung eines ErkenntnissesSpruch
Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit € 660,-- bestimmten weiteren Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Begründung:
Mit Erkenntnis vom 24. September 2010, B1413-1416/09-6, hob der Verfassungsgerichtshof die angefochtenen Bescheide wegen Verletzung der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK auf und erkannte den Bund (Bundesministerin für Inneres) - wie in der Beschwerde beantragt - schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit € 2.620,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
Mit - fristgerecht gestelltem - Antrag vom 25. November 2010 begehren die Beschwerdeführer den Zuspruch der erst anlässlich der Zustellung des angeführten Erkenntnisses abverlangten und auch entrichteten Eingabengebühr in Höhe von € 660,--.
In sinngemäßer Anwendung des §423 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ist die Kostenentscheidung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichthofes vom 24. September 2010, B1413-1416/09-6, zu ergänzen und den Beschwerdeführern gemäß §88 VfGG ein zusätzlicher Kostenbetrag von € 660,-- zuzusprechen. In sinngemäßer Anwendung des §423 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG ist die Kostenentscheidung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichthofes vom 24. September 2010, B1413-1416/09-6, zu ergänzen und den Beschwerdeführern gemäß §88 VfGG ein zusätzlicher Kostenbetrag von € 660,-- zuzusprechen.
Schlagworte
VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:B1413.2009Zuletzt aktualisiert am
17.01.2011