TE Vfgh Beschluss 2010/12/2 B1413/09 ua

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Veröffentlicht am 02.12.2010
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §88
ZPO §423
  1. VfGG § 88 heute
  2. VfGG § 88 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. ZPO § 423 heute
  2. ZPO § 423 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Ergänzung der Kostenentscheidung eines Erkenntnisses

Spruch

Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit € 660,-- bestimmten weiteren Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Begründung:

Mit Erkenntnis vom 24. September 2010, B1413-1416/09-6, hob der Verfassungsgerichtshof die angefochtenen Bescheide wegen Verletzung der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK auf und erkannte den Bund (Bundesministerin für Inneres) - wie in der Beschwerde beantragt - schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit € 2.620,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Mit - fristgerecht gestelltem - Antrag vom 25. November 2010 begehren die Beschwerdeführer den Zuspruch der erst anlässlich der Zustellung des angeführten Erkenntnisses abverlangten und auch entrichteten Eingabengebühr in Höhe von € 660,--.

In sinngemäßer Anwendung des §423 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ist die Kostenentscheidung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichthofes vom 24. September 2010, B1413-1416/09-6, zu ergänzen und den Beschwerdeführern gemäß §88 VfGG ein zusätzlicher Kostenbetrag von € 660,-- zuzusprechen. In sinngemäßer Anwendung des §423 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG ist die Kostenentscheidung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichthofes vom 24. September 2010, B1413-1416/09-6, zu ergänzen und den Beschwerdeführern gemäß §88 VfGG ein zusätzlicher Kostenbetrag von € 660,-- zuzusprechen.

Schlagworte

VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:B1413.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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